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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei

CELEX
32014R1195
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-29
In force since
2014-11-07
End of validity
2015-03-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Ein vorläufiger Ausgleichszoll wird auf die Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) erhoben: lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert: als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger; derzeit unter den KN-Codes ex03019190, ex03021180, ex03031490, ex03044290, ex03048290 und ex03054300 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht und mit Ursprung in der Türkei.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufigen Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger AusgleichszollTARIC-Zusatzcode Akyol Su Ürn.Ürt.Taş.Kom.İth.İhr.Paz.San. ve Tic. Ltd. Şti Asya Söğüt Su Ürünleri Üretim Dahili Paz.ve İhr. Ltd.Şti GMS Su Ürünleri Üretim İth. Paz. San. ve Tic. Ltd. Şti Gümüşdoga Su Ürünleri Üretim Ihracat Ithalat AŞ Gümüş-Yel Su Ürünleri üretim İhracat ve İthalat Ltd. Şti Hakan Komandit Şirketi İskele Su Ürünleri Hayv.Gida Tur.Inş.Paz.Ihr.Ltd.Şti Karaköy Su Ürünleri Üretim Paz.Tic.İhr. ve İth.Ltd.Şti Özgü Su Ürün. Üret. Taş. Komis. İth. İhr. Paz. San. ve Tic. Ltd. Şti 7,0 %B964BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AŞ9,7 %B965Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi7,1 %B966Ternaeben Gida ve Su Ürünleri Ithalat ve Ihracat Sanayi Ticaret AŞ9,5 %B967Unternehmen in Anhang I8,2 %Alle übrigen Unternehmen9,7 %B999

3 Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2 Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.

Relations

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