Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission vom 1. August 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

CELEX
32014R1198
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-08-01
In force since
2014-11-14
End of validity
2024-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 im Hinblick auf die jährliche Feststellung der Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen mithilfe des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Union. Diese Vorschriften betreffen a) die Schwelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009; b) den Auswahlplan gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009; c) den „Bezugszeitraum“ gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009; d) die Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung gemäß Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009; e) die Sammlung von Buchführungsdaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009.

Article 2 Schwelle

Die Schwelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gewährleistet, dass marktorientiert geführte Betriebe mit dem größtmöglichen Anteil der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der in der Landwirtschaft Beschäftigten von der Erhebung erfasst werden.

Article 3 Auswahlplan

Der von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu erstellende Plan zur Auswahl der Buchführungsbetriebe enthält Elemente, die gewährleisten, dass eine für den Erfassungsbereich repräsentative Stichprobe von Buchführungsbetrieben gewonnen wird. Für den Auswahlplan gelten insbesondere folgende Anforderungen: a) Ihm liegen die aktuellsten statistischen Bezugsquellen zugrunde; b) er enthält eine Erläuterung des Verfahrens für die Schichtung des Erfassungsbereichs gemäß den Gebieten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und im Einklang mit den betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009; c) er enthält eine Aufschlüsselung der von der Erhebung erfassten Betriebe nach den betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 (mindestens den betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen entsprechend); d) im Plan sind die statistischen Verfahren für die Bestimmung des Auswahlsatzes für die einzelnen Schichten, die Verfahren für die Auswahl der Buchführungsbetriebe sowie die Zahl der in jeder Schicht auszuwählenden Buchführungsbetriebe angegeben.

Article 4 Bezugszeitraum für den Standardoutput

Der Bezugszeitraum, anhand dessen die Standardoutputs für die Betriebsstrukturerhebung der Union für das Jahr N gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 berechnet werden, umfasst die fünf aufeinanderfolgenden Jahre vom Jahr N-5 bis zum Jahr N-1. Die Standardoutputs werden anhand von für den Bezugszeitraum gemäß Absatz 1 berechneten durchschnittlichen Basiswerten ermittelt („Standardoutputs für N-3“). Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, werden die Standardoutputs für N-3 zumindest immer dann auf den neuesten Stand gebracht, wenn eine Betriebsstrukturerhebung der Union vorgenommen wird.

Article 5 Klassen der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen

Die Klassen der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen sowie die Entsprechung zwischen diesen gemäß Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 6 Betriebsbogen

Die Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und die allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 7 Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1242/2008 und (EU) Nr. 1291/2009 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. Die in Absatz 1 genannten Verordnungen gelten jedoch in Bezug auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen weiterhin für die Buchführungsjahre vor dem Buchführungsjahr 2015. Die Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 gilt weiterhin für die Betriebsstrukturerhebungen der Union bis zur Erhebung 2013.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Buchführungsjahr 2015 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und ab der Erhebung 2016 für die Betriebsstrukturerhebungen der Union.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions