Verordnung (EU) Nr. 1210/2014 des Rates vom 16. Oktober 2014 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau
Text
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Article 1
1 Die Fangmöglichkeiten, die in dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau(im Folgenden „Protokoll“) festgelegt sind, werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Garnelenfänger/Froster: Spanien2500 BRTGriechenland140 BRTPortugal1060 BRT b) Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: Spanien2900 BRTItalien375 BRTGriechenland225 BRT c) Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: Spanien14 SchiffeFrankreich12 SchiffePortugal2 Schiffe d) Angel-Thunfischfänger: Spanien9 SchiffeFrankreich3 Schiffe
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.
3 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
4 Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten zu bestätigen haben, dass sie die ihnen im Rahmen des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 nicht in Anspruch nehmen werden, wird auf zehn Werktage ab dem Datum, an dem die Kommission sie über diese Information unterrichtet, festgesetzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.
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