Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Fischbestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 festgesetzt.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die in der Ostsee fischen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „ICES“ den Internationalen Rat für Meeresforschung; 2. „Ostsee“ die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId; 3. „Unterdivision“ ein ICES-Teilgebiet der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates ; 4. „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist; 5. „Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; 6. „Fischereiaufwand“ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge in der Gruppe; 7. „Bestand“ einen biologischen Meeresschatz, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt; 8. „zulässige Gesamtfangmenge“ (im Folgenden „TAC“) die Menge eines jeden Bestands, die i) im Zeitraum eines Jahres in Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, gefangen werden darf oder ii) im Zeitraum eines Jahres in Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, angelandet werden darf. 9. „Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC; 10. „Tage außerhalb des Hafens“ sind ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich ein Fischereifahrzeug nicht in einem Hafen befindet.
Article 4 TACs und Aufteilung
Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften von Fangmöglichkeiten
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; e) Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Article 6 Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen
Fänge und Beifänge von Scholle dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.
Article 7 Fischereiaufwandsbeschränkungen
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.
Article 8 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43/2014
„(7 Abweichend von Absatz 4 wird der Prozentsatz von 10 % um zusätzliche 15 % in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g, j, k, m und n genannten Bestände angehoben.“
Article 5a Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände
1 Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände: a) Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31; b) Hering in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32; c) Hering in der ICES-Unterdivision 28.1; d) Sprotte in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 22-32:
2 Mengen bis 25 % der Quote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2014 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für den entsprechenden Bestand für 2015 hinzugefügt. Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen und der nicht in Anspruch genommenen Mengen des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.
3 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bestände in Bezug auf die betreffenden Mitgliedstaaten.
Article 10 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 11 Flexibilität
1 Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
2 Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Artikel 8 und 9 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2014.
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