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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R1222
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-08
In force since
2014-12-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Methode festgelegt, nach der die in Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“) eines Mitgliedstaats auf konsolidierter Basis eine relevante Körperschaft als global systemrelevantes Institut (G-SRI) identifiziert. Darüber hinaus werden die Methode für die Bestimmung der Teilkategorien von G-SRI und die Einstufung von G-SRI in diese Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz sowie mit der Methode verbundene Fristen und zu Bestimmungszwecken zu verwendende Daten festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „relevante Körperschaft“ ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist; 2. „Indikatorwert“ den Einzelwert des Indikators für jeden in Artikel 6 festgelegten Indikator und für jede relevante Körperschaft aus der Stichprobe und einen vergleichbaren, gemäß international vereinbarten Standards veröffentlichten Einzelwert für jede in einem Drittland zugelassene Bank; 3. „Nenner“ den Gesamtwert der Indikatorwerte der in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken für jeden Indikator; 4. „Grenzwert“ den Wert eines Bewertungsergebnisses zur Bestimmung der Untergrenze und der Grenzen zwischen den fünf Teilkategorien gemäß ihrer Definition in Artikel 131 Absatz 9 der Richtlinie 2013/36/EU.

Article 3 Allgemeine Parameter für die Methode

1 Die EBA stellt eine Stichprobe aus Instituten oder Gruppen zusammen, deren Indikatorwerte als Referenzwerte dienen sollen, die den weltweiten Bankensektor für die Zwecke der Berechnung der Bewertungen repräsentieren. Dabei werden international vereinbarte Standards berücksichtigt, insbesondere die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht zur Ermittlung systemrelevanter, weltweit tätiger Banken verwendete Stichprobe. Die EBA teilt den zuständigen Behörden die in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften bis zum 31. Juli jeden Jahres mit. Die Stichprobe besteht aus relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken und umfasst die 75 größten davon, basierend auf der Gesamtrisikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 1, sowie aus relevanten Körperschaften, die als G-SRI bezeichnet wurden, und Banken in Drittländern, die im vorhergehenden Jahr als global systemrelevant eingestuft wurden. Die EBA schließt relevante Körperschaften oder in Drittländern zugelassene Banken aus oder fügt diese hinzu, falls und insoweit dies erforderlich ist, um ein adäquates Referenzsystem zur Beurteilung der Systemrelevanz sicherzustellen, indem die globalen Finanzmärkte und die Weltwirtschaft gegenübergestellt werden, unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards, einschließlich der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendeten Stichprobe.

2 Die zuständige Behörde teilt der EBA spätestens bis zum 31. Juli jeden Jahres die Indikatorwerte für jede relevante Körperschaft mit einer Gesamtrisikoposition von über 200 Mrd. EUR, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurde, mit. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Indikatorwerte sowohl mit den Werten übereinstimmen, die beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eingereicht wurden, als auch mit denen, die von der betreffenden relevanten Körperschaft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission veröffentlicht wurden. Die zuständige Behörde verwendet die in der genannten Verordnung bestimmten Formate.

3 Die EBA berechnet die Nenner anhand der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 gemeldeten Indikatorwerte unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards, insbesondere der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für das betreffende Jahr veröffentlichten Nenner, und teilt diese den zuständigen Behörden mit. Der Nenner eines Indikators ergibt sich aus der Gesamtsumme der Indikatorwerte aller relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken in der Stichprobe, über die für die relevanten Körperschaften gemäß Absatz 2 Bericht erstattet wurde und die durch die in Drittländern zugelassenen Banken am 31. Juli des betreffenden Jahres offengelegt wurden.

Article 4 Bestimmungsverfahren

1 Die zuständige Behörde berechnet spätestens bis zum 15. Dezember jeden Jahres die Bewertungen für die relevanten Körperschaften, die in der von der EBA übermittelten Stichprobe enthalten sind und in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine relevante Körperschaft als G-SRI gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, übermittelt die zuständige Behörde spätestens bis 15. Dezember jeden Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung an die EBA.

2 Die Bezeichnung einer relevanten Körperschaft als G-SRI und die Einstufung in eine Teilkategorie erlangt Wirkung am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Nenner gemäß Artikel 3 ermittelt wurden.

Article 5 Bezeichnung als G-SRI, Ermittlung der Bewertungen und Einstufung in Teilkategorien

1 Die Indikatorwerte stützen sich auf gemeldete Daten der relevanten Körperschaft aus dem vorausgehenden Geschäftsjahr auf konsolidierter Basis, und im Fall von in Drittländern zugelassenen Banken auf gemäß international vereinbarten Standards offengelegte Daten. Zuständige Behörden können Indikatorwerte relevanter Körperschaften basierend auf ihrer Finanzlage vom 31. Dezember verwenden, sofern deren Geschäftsjahr am 30. Juni endet.

2 Die zuständige Behörde ermittelt die Bewertung jeder relevanten Körperschaft aus der Stichprobe aus dem einfachen Durchschnitt der Bewertungen der einzelnen Kategorien, wobei für die Kategorie, bei der es um die Messung der Ersetzbarkeit geht, eine maximale Bewertung von 500 Basispunkten vorgegeben wird. Jede Bewertung in einer Kategorie wird aus dem einfachen Durchschnitt der Werte berechnet, die sich aus der Division jedes einzelnen Indikatorwerts dieser Kategorie durch den von der EBA mitgeteilten Nenner des Indikators ergeben. Die Bewertungen werden in Basispunkten ausgedrückt und auf den nächstliegenden ganzen Basispunkt gerundet.

3 Der untere Grenzwert beträgt 130 Basispunkte. Die Teilkategorien werden wie folgt eingeteilt: a) Die Teilkategorie 1 umfasst Bewertungen von 130 bis 229 Basispunkten. b) Die Teilkategorie 2 umfasst Bewertungen von 230 bis 329 Basispunkten. c) Die Teilkategorie 3 umfasst Bewertungen von 330 bis 429 Basispunkten. d) Die Teilkategorie 4 umfasst Bewertungen von 430 bis 529 Basispunkten. e) Die Teilkategorie 5 umfasst Bewertungen von 530 bis 629 Basispunkten.

4 Die zuständige Behörde bestimmt eine relevante Körperschaft als G-SRI, wenn die Bewertung dieser Körperschaft gleich oder höher dem unteren Grenzwert ist. Eine Entscheidung zur Einstufung einer relevanten Körperschaft als G-SRI nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt auf der Grundlage einer Beurteilung, ob ihr Ausfall wesentliche negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte.

5 Die zuständige Behörde stuft ein G-SRI entsprechend seiner Bewertung in eine Teilkategorie ein. Eine Entscheidung zur Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt auf der Grundlage einer Beurteilung, ob sein Ausfall stärkere negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte.

6 Die Entscheidungen, auf die in den Absätzen 4 und 5 Bezug genommen wird, können sich auf Hilfsindikatoren stützen, bei denen es sich aber nicht um Indikatoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit der relevanten Körperschaft handeln darf. Diese Entscheidungen umfassen ausreichend dokumentierte und überprüfbare quantitative und qualitative Informationen.

Article 6 Indikatoren

1 Die auf der Größe der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus einem Indikator, der der Gesamtrisikoposition der Gruppe entspricht, wie im Anhang weiter spezifiziert.

2 Die auf den Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren, wie im Anhang weiter spezifiziert: a) Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems, b) Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems, c) ausstehende Wertpapiere.

3 Die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren, wie im Anhang weiter spezifiziert: a) Verwahrte Vermögenswerte, b) Zahlungsaktivität, c) übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten.

4 Die auf der Komplexität der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren, wie im Anhang weiter spezifiziert: a) Nominalwert außerbörslicher Derivate, b) Aktive unter Stufe 3 des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission gemessenen beizulegenden Zeitwerts, c) zu Handelszwecken gehaltene bzw. zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere.

5 Die auf der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus den im Folgenden genannten Indikatoren, wie im Anhang weiter spezifiziert: a) Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Forderungen, b) Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Verbindlichkeiten.

6 Für Daten, die in anderen Währungen als dem Euro ausgewiesen sind, verwendet die zuständige Behörde einen geeigneten Wechselkurs, unter Berücksichtigung des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten und am 31. Dezember geltenden Referenzwechselkurses und internationaler Standards. Für den Indikator betreffend die Zahlungsaktivität, auf den in Absatz 3 Buchstabe b Bezug genommen wird, legt die zuständige Behörde die Jahresdurchschnittskurse für das betreffende Jahr zugrunde.

Article 7 Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmt die EBA die Stichprobe zur Identifizierung einer relevanten Körperschaft als G-SRI für das Jahr 2014 bis zum 14. Januar 2015. Die zuständigen Behörden teilen der EBA bis zum 21. Januar 2015 die Indikatorwerte in Bezug auf relevante Körperschaften innerhalb dieser Stichprobe auf der Grundlage von Daten aus vor Juli 2014 endenden Geschäftsjahren mit. Basierend auf diesen Indikatorwerten berechnet die EBA bis zum 30. Januar 2015 die Nenner für das Jahr 2014. Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Grundlage dieser Nenner die Bewertungen für die relevanten Körperschaften für das Jahr 2014. Sie bestimmen außerdem die G-SRI und stufen sie in Teilkategorien ein. Gleichzeitig teilen die zuständigen Behörden der Kommission, dem ESRB und der EBA die identifizierten G-SRI mit und veröffentlichen ihre Namen zusammen mit ihren Bewertungen für das Jahr 2014 bis zum 28. Februar 2015. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 gilt die Einstufung einer relevanten Körperschaft als G-SRI sowie die Teilkategorie, in die sie basierend auf den Bewertungen für das Jahr 2014 eingestuft wird, ab dem 1. Januar 2016.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2015.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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