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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1232/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission zur Anpassung der darin enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014

CELEX
32014R1232
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-11-18
In force since
2014-11-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme in den jährlichen Durchführungsberichten nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014; d) den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und Daten über Vorhaben, die gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für eine Finanzierung ausgewählt werden.“ (2) Anhang III wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Article 2

„2 Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde. Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden.“

„2 Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde. Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden.“

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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