Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1263/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über eine befristete Sonderbeihilfe für Milcherzeuger in Estland, Lettland und Litauen
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Article 1
1 Estland, Lettland und Litauen wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 28661259 EUR zur Verfügung gestellt, um gezielte Unterstützung für die durch das russische Einfuhrverbot für Erzeugnisse aus der Union geschädigten Milcherzeuger zu leisten. Estland, Lettland und Litauen nutzen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe des Anhangs auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Zu diesem Zweck berücksichtigen die betroffenen Mitgliedstaaten, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die jeweiligen Erzeuger auswirkt. Estland, Lettland und Litauen tätigen diese Zahlungen bis spätestens 30. April 2015.
2 Für Litauen ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang aufgeführten Beträge der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Article 2
Estland, Lettland und Litauen dürfen den Milcherzeugern, denen die Beihilfe gemäß Artikel 1 gewährt wird, unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zusätzliche Unterstützung in Höhe maximal des Betrags gewähren, der dem im Anhang festgesetzten Betrag entspricht. Estland, Lettland und Litauen zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. April 2015.
Article 3
Estland, Lettland und Litauen teilen der Kommission Folgendes mit: a) umgehend und bis spätestens 31. März 2015 die objektiven Kriterien, anhand deren sie die Verfahren für die Gewährung der gezielten Unterstützung festlegen, und die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Vorkehrungen; b) bis spätestens 30. Juni 2015 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen sowie Zahl und Art der Begünstigten.
Article 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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