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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R1300
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-11-18
In force since
2015-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die im Anhang enthaltenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität fest.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Die TSI gelten für die Teilsysteme „Infrastruktur“, „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“, „Telematikanwendungen“ und „Fahrzeuge“ entsprechend Nummer 2 des Anhangs II der Richtlinie 2008/57/EG und Nummer 2.1 des Anhangs dieser Verordnung. Sie betreffen alle Aspekte dieser Teilsysteme, die für die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität von Bedeutung sind.

2 Die TSI gelten für folgende Netze: a) das konventionelle transeuropäische Eisenbahnnetz gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 2008/57/EG; b) das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz gemäß Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 2008/57/EG; c) alle anderen Teile des Netzes. Die TSI gelten nicht für die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle.

3 Die TSI gelten unter Berücksichtigung der Nummern 7.1.1 und 7.1.2 des Anhangs für alle in Absatz 1 genannten neuen Teilsysteme „Infrastruktur“ oder „Fahrzeuge“ des Eisenbahnsystems in der Union, deren Inbetriebnahme nach dem in Artikel 12 genannten Tag des Inkrafttretens erfolgt.

4 Die TSI gelten nicht für bestehende Infrastrukturen oder Fahrzeuge des Eisenbahnsystems in der Union gemäß Absatz 1, die zu dem in Artikel 12 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens im Netz (oder Teilnetz) eines Mitgliedstaats bereits in Betrieb genommen wurden.

5 Die TSI gelten jedoch für in Absatz 1 genannte bestehende Infrastrukturen und Fahrzeuge des Eisenbahnsystems in der Union, wenn diese gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG erneuert oder umgerüstet werden, unter Beachtung von Artikel 8 dieser Verordnung und Nummer 7.2 des Anhangs dieser Verordnung.

Article 3 Konformitätsbewertung

1 Die Verfahren für die Konformitätsbewertung der in Nummer 6 des Anhangs genannten Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme beruhen auf den im Beschluss 2010/713/EU der Kommission festgelegten Modulen.

2 Die Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für Interoperabilitätskomponenten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Während dieses Zeitraums können neue Komponenten des gleichen Baumusters ohne neue Konformitätsbewertung in Betrieb genommen werden.

3 Bescheinigungen gemäß Absatz 2, die gemäß den Anforderungen der Entscheidung 2008/164/EG der Kommission ausgestellt wurden, bleiben ohne erneute Konformitätsbewertung bis zum Ablauf der ursprünglich festgelegten Gültigkeitsdauer gültig. Zur Erneuerung einer Bescheinigung muss der Entwurf oder das Baumuster nur hinsichtlich neuer oder geänderter Anforderungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung neuerlich geprüft werden.

4 Universaltoilettenmodule, die entsprechend den Anforderungen der Entscheidung 2008/164/EG der Kommission geprüft wurden, müssen nicht erneut geprüft werden, wenn sie für Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 (TSI LOC&PAS) bestimmt sind.

Article 4 Sonderfälle

1 Für die in Nummer 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle gelten im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG für die Interoperabilitätsprüfung die technischen Vorschriften, die in dem Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme des in dieser Verordnung behandelten Teilsystems genehmigt, angewandt werden.

2 Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis zum 1. Juli 2015 folgende Informationen: a) die in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften; b) die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren; c) die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG benannten beauftragten Stellen, die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren in Bezug auf die in Nummer 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle durchführen.

Article 5 Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium, die in seinem Gebiet durchgeführt werden.

Article 6 Innovative Lösungen

1 Der technische Fortschritt kann innovative Lösungen erforderlich machen, welche den Spezifikationen im Anhang nicht entsprechen oder auf welche die Bewertungsmethoden im Anhang nicht angewandt werden können.

2 Innovative Lösungen können die Teilsysteme „Infrastruktur“ und „Fahrzeuge“ mit deren Teilen und Interoperabilitätskomponenten betreffen.

3 Wenn eine innovative Lösung vorgeschlagen wird, muss der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter angeben, inwiefern sie von den jeweiligen Vorgaben der TSI im Anhang abweicht, und sie der Kommission zur Prüfung vorlegen. Die Kommission kann die Agentur zur Stellungnahme zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung auffordern und gegebenenfalls einschlägige Interessenvertreter anhören.

4 Die Kommission gibt zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung eine Stellungnahme ab. Fällt diese Stellungnahme positiv aus, werden die geeigneten funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen sowie die Bewertungsmethode, die in der TSI benötigt werden, um die Verwendung dieser innovativen Lösung zu ermöglichen, ausgearbeitet und dann im Zuge des Überarbeitsverfahren in die TSI aufgenommen. Fällt die Stellungnahme negativ aus, darf die innovative Lösung nicht angewandt werden.

5 Bis zur Überarbeitung der TSI wird die positive Stellungnahme der Kommission als hinreichender Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG betrachtet und kann als Grundlage für die Prüfung von Teilsystemen und Vorhaben verwendet werden.

Article 7 Bestandsregister

1 Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass ein Bestandsregister erstellt und umgesetzt wird, um a) Barrieren der Zugänglichkeit festzustellen; b) den Nutzern Informationen bereitzustellen; c) die Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten.

2 Die Agentur setzt federführend eine Arbeitsgruppe ein, die den Auftrag hat, einen Vorschlag für eine Empfehlung bezüglich der Mindeststruktur und Inhalte der für die Bestandsregister zu erfassenden Daten zu unterbreiten. Die Agentur legt der Kommission eine Empfehlung vor, in der sie auf Inhalt, Datenformat, funktionale und technische Architektur, Betriebsart, Vorschriften für Dateneingabe und Datenabruf und Vorschriften für die Selbstbewertung und Benennung der für die Bereitstellung von Daten verantwortlichen Stellen eingeht. Zur Ermittlung der praktikabelsten Lösung müssen in der Empfehlung auch die geschätzten Kosten und die Vorteile aller in Betracht gezogenen technischen Lösungen berücksichtigt werden. Die Empfehlung muss einen Vorschlag für einen Zeitplan zur Erstellung der Bestandsregister enthalten.

3 Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlung wird Kapitel 7 des Anhangs gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG aktualisiert.

4 Der Geltungsbereich der Bestandsregister muss mindestens Folgendes umfassen: a) öffentliche Bahnhofsbereiche, die für die Beförderung von Fahrgästen gemäß Nummer 2.1.1 des Anhangs bestimmt sind; b) Fahrzeuge gemäß Nummer 2.1.2 des Anhangs.

5 Das Bestandsregister wird mit Daten über neue Infrastrukturen und Fahrzeuge sowie über Erneuerungs- und Umrüstungsarbeiten an bestehenden Infrastrukturen und Fahrzeugen aktualisiert.

Article 8 Nationale Umsetzungspläne

1 Im Hinblick auf eine schrittweise Beseitigung aller festgestellten Barrieren der Zugänglichkeit verabschieden die Mitgliedstaaten nationale Umsetzungspläne, die zumindest die in Anlage C des Anhangs aufgeführten Informationen enthalten.

2 Die nationalen Umsetzungspläne beruhen auf bestehenden nationalen Plänen und, soweit vorhanden, auf den in Artikel 7 genannten Bestandsregistern oder auf anderen einschlägigen und verlässlichen Informationsquellen. Die Mitgliedstaaten entscheiden über den Anwendungsbereich und die Geschwindigkeit der Umsetzung der nationalen Pläne.

3 Die nationalen Umsetzungspläne haben eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren und werden regelmäßig, mindestens aber alle fünf Jahre, aktualisiert.

4 Die nationalen Umsetzungspläne enthalten eine Strategie einschließlich einer Priorisierung mit Kriterien und Prioritäten, nach denen Bahnhöfe und Fahrzeuge zur Erneuerung oder Umrüstung ausgewählt werden. Diese Strategie wird in Zusammenarbeit mit Infrastrukturbetreiber(n), Bahnhofsbetreiber(n), Eisenbahnunternehmen und, falls nötig, anderen lokalen Behörden (einschließlich lokaler Verkehrsbehörden) formuliert. Repräsentative Interessenvertretungen der Nutzer, darunter solche, die Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität vertreten, müssen dazu angehört werden.

5 Die in Absatz 4 genannte Priorisierung ersetzt in jedem Mitgliedstaat die Regelung in Anlage B des Anhangs, welche bis zur Annahme des nationalen Umsetzungsplans in dem betreffenden Mitgliedstaat gilt.

6 Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre nationalen Umsetzungspläne spätestens bis zum 1. Januar 2017. Die Kommission veröffentlicht die nationalen Umsetzungspläne und deren spätere Änderungen, die gemäß Absatz 9 notifiziert werden, auf ihrer Website und unterrichtet hiervon die Mitgliedstaaten über den durch die Richtlinie 2008/57/EG eingerichteten Ausschuss.

7 Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Notifizierungsprozesses erstellt die Kommission einen vergleichenden Überblick über die in den nationalen Umsetzungsplänen enthaltenen Strategien. Auf der Grundlage dieses Überblicks und in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 9 genannten Beratungsgremium ermittelt sie gemeinsame Prioritäten und Kriterien für die weitere Umsetzung der TSI. Diese Prioritäten werden im Zuge des Überarbeitungsverfahrens gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG in Kapitel 7 des Anhangs aufgenommen.

8 Die Mitgliedstaaten überarbeiten ihre nationalen Umsetzungspläne entsprechend den in Absatz 7 genannten Prioritäten innerhalb von zwölf Monaten nach der Annahme der geänderten TSI.

9 Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre in Absatz 8 genannten überarbeiteten nationalen Umsetzungspläne und alle in Absatz 3 genannten späteren Aktualisierungen ihrer nationalen Umsetzungspläne jeweils spätestens vier Wochen nach deren Annahme.

Article 9 Beratungsgremium

1 Die Kommission setzt ein Beratungsgremium ein, das sie bei der genauen Überwachung der Umsetzung der TSI unterstützt. Die Kommission führt den Vorsitz in diesem Beratungsgremium.

2 Das Beratungsgremium wird spätestens zum 1. Februar 2015 eingesetzt und besteht aus: a) Mitgliedstaaten, die sich daran beteiligen wollen, b) repräsentativen Verbänden des Eisenbahnsektors, c) repräsentativen Interessenvertretungen der Nutzer, d) der Europäischen Eisenbahnagentur.

3 Das Beratungsgremium hat folgende Aufgaben: a) Überwachung der Entwicklung einer Mindestdatenstruktur für das Bestandsregister, b) Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Vervollständigen ihrer Bestandsregister und Umsetzungspläne, c) Unterstützung der Kommission bei der Überwachung der Umsetzung der TSI, d) Erleichterung des Austauschs vorbildlicher Verfahren, e) Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung gemeinsamer Prioritäten und Kriterien für die Umsetzung der TSI gemäß Artikel 8, f) ggf. Abgabe von Empfehlungen an die Kommission, insbesondere in Bezug auf eine verstärkte Umsetzung der TSI.

4 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten laufend über die Tätigkeiten des Beratungsgremiums über den durch die Richtlinie 2008/57/EG eingerichteten Ausschuss.

Article 10 Schlussbestimmungen

Die vollständige Einhaltung dieser TSI ist für Vorhaben vorgeschrieben, die Finanzhilfen der Union für die Erneuerung oder Umrüstung von vorhandenen Fahrzeugen oder Teilen davon oder für die Erneuerung oder Umrüstung vorhandener Infrastrukturen, insbesondere Bahnhöfen oder Teilen davon oder Bahnsteigen oder Teilen davon, erhalten.

Article 11 Aufhebung

Die Entscheidung 2008/164/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für a) Teilsysteme, die gemäß dieser Entscheidung genehmigt wurden; b) Vorhaben für neue, erneuerte oder umgerüstete Teilsysteme, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand eines laufenden Vertrags sind; c) Vorhaben für neue Fahrzeuge mit bestehendem Entwurf gemäß Nummer 7.1.2 des Anhangs dieser Verordnung.

Article 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Inbetriebnahmegenehmigungen gemäß der TSI im Anhang dieser Verordnung können aber schon vor dem 1. Januar 2015 erteilt werden.

Relations

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