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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32014R1343
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-17
In force since
2014-12-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 26a Finanzkorrekturen durch die Verwaltungsbehörde

1 Es obliegt in erster Linie der Verwaltungsbehörde, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und zu untersuchen, sowie die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu betreiben. Die Gemeinsame Verwaltungsbehörde nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen der Projekte oder der technischen Hilfe festgestellten einzelnen Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Unionsbeitrags zu einem Projekt oder zu technischer Hilfe. Die Gemeinsame Verwaltungsbehörde berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust und nimmt angemessene Finanzkorrekturen vor. Als Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und als Kriterien für Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalsätzen können die Kriterien herangezogen werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 , insbesondere nach Artikel 144, angenommen werden, sowie die im Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013 enthaltenen Kriterien. Finanzkorrekturen werden von der Gemeinsamen Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.

2 Der gemäß Absatz 1 gestrichene Unionsbeitrag darf vorbehaltlich Absatz 3 wieder für das betroffene Programm eingesetzt werden. Die Umschichtung dieser Programmmittel steht unter anderem im Einklang mit den Artikeln 7, 13, 18 und 43.

3 Der gemäß Absatz 1 gestrichene Beitrag darf weder für das Projekt, auf das sich die Finanzkorrektur bezog, noch für Projekte wieder eingesetzt werden, die im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden.

Article 32

Der Abschlussbericht über die Durchführung des gemeinsamen operationellen Programms erstreckt sich auf die gesamte Laufzeit des Programms und enthält mit den entsprechenden Anpassungen die gleichen Elemente wie die Jahresberichte, einschließlich der Anhänge. Er ist bis spätestens 30. Juni 2017 für die Programme vorzulegen, deren Durchführungsphase vom 31. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde, und bis spätestens 30. Juni 2016 für die Programme, deren Durchführungsphase am 31. Dezember 2014 endet.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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