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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1371/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

CELEX
32014R1371
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-19
In force since
2014-12-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014

„(3 Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für Tätigkeiten gewährt, die in dem wie folgt unterteilten Zeitraum durchgeführt werden: a) 30. September 2014 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 31. Dezember 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt; b) 1. Januar 2015 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. Juni 2015, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.“

„(1 Die Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die folgenden Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt: a) für die in Anhang I festgesetzten Mengen für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a; b) für die in Anhang Ia festgesetzten Mengen für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b. Für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a steht diese Unterstützung in allen Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge 3000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.“

„(1 Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt werden.

2 Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der gesamten finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4 und 6 im Wege des Verfahrens des Artikels 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden.“

Article 11 Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, wenn sie vor den folgenden Terminen getätigt werden: a) 30. Juni 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a durchgeführt werden; b) 30. September 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt werden.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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