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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50)

CELEX
32014R1374
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-11-28
In force since
2015-01-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „Versicherungsgesellschaft“ (Teilsektor 128 des ESVG 2010): eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausübt. Folgendes ist in der Begriffsbestimmung enthalten: a) eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die Lebensversicherungsdienstleistungen erbringt, bei denen der Versicherungsnehmer regelmäßige Zahlungen oder Einmalzahlungen an einen Versicherer leistet, wofür ihm dieser garantiert, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder davor eine vereinbarte Summe oder eine Rente zu zahlen; b) eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die Nichtlebensversicherungsdienstleistungen erbringt, um Risiken, wie zum Beispiel Unfallrisiken, Krankheit, Feuer oder Kreditausfälle abzudecken; c) eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die Rückversicherungsdienstleistungen erbringt, bei denen von dem Versicherer Schutz gegen unerwartet zahlreiche oder außergewöhnlich umfangreiche Versicherungsleistungen erworben wird. Folgendes ist in der Begriffsbestimmung nicht enthalten: a) Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) ; b) finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) ; c) monetäre Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) ; d) Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Nummer 2.105 des ESVG 2010; 2. „Zweigniederlassung“: eine Vertretung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Zweigniederlassung einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft, nicht jedoch die Hauptverwaltung; 3. „Tochtergesellschaft“: eine eigenständige Kapitalgesellschaft, an der ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt; 4. „Berichtspflichtige“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; 5. „gebietsansässig“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach seinem juristischen Sitz, und zwar nach dem Land, dessen Rechtsordnung für die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts gilt; 6. „betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Versicherungsgesellschaft ansässig ist; 7. „betreffende NCA“: die NCA des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Versicherungsgesellschaft ansässig ist; 8. „Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“: Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind; 9. „Daten auf der Basis von Einzelpositionen“: Daten, die nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind; 10. „aggregierte Daten“: Daten, die nicht nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind; 11. „Finanztransaktionen“: solche Transaktionen, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel des Eigentums an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben; 12. „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“: Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder Auswirkungen der Wechselkurse auf den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva zurückgehen, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben.

Article 2 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

1 Soweit die NZBen Daten im Rahmen des ESVG 2010 erheben, nach welchem die Aktiva und Passiva von institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden müssen, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus den im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften.

2 Soweit die NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG oder der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie erhoben werden, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus: a) Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets gebietsansässigen Muttergesellschaften; b) Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften gemäß Buchstabe a, die außerhalb des Staatsgebiets des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, und c) Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Staatsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, deren Hauptverwaltung sich jedoch außerhalb des EWR befindet. Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, und deren Hauptverwaltung sich innerhalb des EWR befindet, gehören nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen.

3 Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden Versicherungsgesellschaften unterliegen den statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 gilt.

Article 3 Liste der Versicherungsgesellschaften für statistische Zwecke

1 Das Direktorium der EZB erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der Versicherungsgesellschaften, die den tatsächlichen Kreis der dieser Verordnung unterliegenden Berichtspflichtigen bilden. Die Liste kann auf Listen von Versicherungsgesellschaften beruhen, die derzeit von nationalen Behörden erstellt werden, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um weitere Listen von Versicherungsgesellschaften, die unter die Definition des Begriffs „Versicherungsgesellschaft“ in Artikel 1 fallen.

2 Die betreffende NZB kann von einem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Berichtspflichtigen verlangen, die erforderlichen Angaben über seine Zweigniederlassungen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Informationen für die Liste erforderlich sind.

3 Die NZBen und die EZB stellen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zur Verfügung, unter anderem auf elektronischem Wege, über das Internet, oder, auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen, in gedruckter Form.

4 Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in diesem Artikel genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Berichtspflichtiger, der seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Article 4 Statistische Berichtspflichten

1 Die Berichtspflichtigen stellen der betreffenden NZB entweder direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort und gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung: a) vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Versicherungsgesellschaften zum Quartalsende sowie im Einklang mit Artikel 5 gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen; b) vierteljährlich: Bestandsdaten über Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen zum Quartalsende, die nach Geschäftsbereichen aufgegliedert sind; c) jährlich: Bestandsdaten über Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen zum Jahresende, die nach Geschäftsbereichen und geografischem Gebiet aufgegliedert sind.

2 Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 müssen Berichtspflichtige, die Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, der betreffenden NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort Informationen über gebuchte Prämien, eingetretene Versicherungsfälle und gezahlte Provisionen zur Verfügung stellen. Diese Informationen werden jährlich gemäß den Anhängen I und II zur Verfügung gestellt.

3 Die NZBen können die Daten, die gemäß dieser Verordnung zu melden sind, aus den folgenden Daten, die gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen erhoben werden, beziehen: a) Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die NCAs an NZBen übermittelt haben, ob die NZB und die NCA getrennt eingerichtet oder innerhalb desselben Instituts gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen vor Ort zwischen beiden Behörden integriert sind, oder b) Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die die Berichtspflichtigen direkt und gleichzeitig an eine NZB und NCA übermittelt haben. Wenn eine Vorlage für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung enthält, haben NZBen Zugang zum gesamten Inhalt der Vorlage und allen mit ihr zusammenhängenden Vorlagen, die zum Zwecke der Datenqualität erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen schließen, um eine zentrale Erhebung von Informationen durch die betreffende NCA vorzusehen, die sowohl die Anforderungen an die Datenerhebung gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen an die Datenerhebung im Einklang mit nationalem Recht und dem harmonisierten Referenzrahmen, der durch die EZB definiert werden kann, erfüllt.

4 Die NZBen unterrichten die Berichtspflichtigen über die verschiedenen Zwecke, für die ihre Daten erhoben werden.

Article 5 Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen

Informationen über Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen, wie in Anhang I näher erläutert und in Anhang II beschrieben, werden wie folgt erhalten: a) je nach Weisungen der betreffenden NZB melden die Berichtspflichtigen aggregierte Daten über Bereinigungen infolge Neubewertung und/oder Finanztransaktionen; b) NZBen leiten entweder Näherungswerte der Wertpapiergeschäfte auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ab oder erheben direkt Daten zu solchen Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen von Berichtspflichtigen. Die NZBen können einem ähnlichen Ansatz für Aktiva mit Ausnahme von Wertpapieren folgen, wenn sie Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben; c) Näherungswerte der Finanztransaktionen in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen von Versicherungsgesellschaften werden abgeleitet i) von den Berichtspflichtigen gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren wie sie auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets definiert werden können, oder ii) von der betreffenden NZB auf der Grundlage der Daten der Versicherungsgesellschaften.

Article 6 Rechnungslegungsvorschriften

1 Sofern in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, gelten die nach dieser Verordnung von den Versicherungsgesellschaften für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften, die in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG oder in sonstigen nationalen oder internationalen Standards festgelegt sind, die von Versicherungsgesellschaften auf der Grundlage der Weisungen der NZBen anzuwenden sind.

2 Zusätzlich zu den Anforderungen etwaiger von den Versicherungsgesellschaften angewandten Rechnungslegungsvorschriften gemäß Absatz 1 werden von Versicherungsgesellschaften gehaltene Einlagen und Kredite, die in Anhang I Tabelle 2.1 und Tabelle 2.2 als „Nominalwert“ bezeichnet werden, mit der zum Quartalsende ausstehenden Kapitalsumme bewertet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß den betreffenden Rechnungslegungspraktiken sind von diesem Betrag ausgeschlossen.

3 Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.

Article 7 Ausnahmeregelungen

1 Ausnahmeregelungen können kleinen Versicherungsgesellschaften wie folgt gewährt werden: a) Die NZBen können den nach Marktanteil kleinsten Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen im Sinne von Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG gewähren, wenn auf die Versicherungsgesellschaften, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 80 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen; b) eine Versicherungsgesellschaft, der eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird, muss jährlich die Berichtspflichten aus Artikel 4 erfüllen, sodass auf die Versicherungsgesellschaften, die Daten für die aggregierte Jahresbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen; c) eine Versicherungsgesellschaft, die keine Daten gemäß Buchstaben a und b melden muss, meldet einen reduzierten Satz von Angaben, der von der betreffenden NZB festgelegt wird; d) die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b jährlich rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn des folgenden Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

2 Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen von der Berichtspflicht für Bargeldbestände und Einlagen zum Nominalwert gewähren. Wenn aus Daten einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die Bargeldbestände und Einlagen der gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften weniger als 10 % der nationalen Gesamtbilanzsumme der Versicherungsgesellschaften und weniger als 10 % aller Bargeldbestände und Einlagen im Hinblick auf die Bestände der Versicherungsgesellschaften des Euro-Währungsgebiets betragen, kann die betreffende NZB entscheiden, dass Bargeldbestände und Einlagen zum Nominalwert nicht gemeldet werden müssen. Die betreffende NZB unterrichtet die Berichtspflichtigen über diese Entscheidung.

3 Die Versicherungsgesellschaften können sich entscheiden, keinen Gebrauch von einer Ausnahmeregelung zu machen und stattdessen den in Artikel 4 bestimmten statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Trifft eine Versicherungsgesellschaft diese Entscheidung, so holt sie vor einer späteren Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung die vorherige Zustimmung der betreffenden NZB ein.

Article 8 Vorlagefrist

1 Im Jahr 2016 müssen Berichtspflichtige gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen vierteljährlichen Daten spätestens acht Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, übermitteln. Diese Frist wird danach um eine Woche pro Jahr vorverlegt und wird für in 2019 beendete Quartale fünf Wochen betragen.

2 Im Jahr 2016 müssen Berichtspflichtige der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort die erforderlichen jährlichen Daten spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, übermitteln. Diese Frist wird danach um zwei Wochen pro Jahr vorverlegt und wird für 2019 14 Wochen betragen.

Article 9 Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

1 Die Berichtspflichtigen haben die statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.

2 Die NZBen legen die Berichtsverfahren für die Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

Article 10 Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung

Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierungsmaßnahme über das Verfahren, das sie durchzuführen gedenken, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

Article 11 Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, diese statistischen Daten selbst zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen machen von diesem Recht insbesondere dann Gebrauch, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte oder Korrekturen nicht erfüllt.

Article 12 Erstmalige Meldung

1 Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2016 und den jährlichen Daten für 2016.

2 Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Versicherungsgesellschaften melden jährliche Daten ab dem Referenzjahr 2016. Um ferner Statistiken über den Teilsektor Versicherungsgesellschaften vom Beginn des Jahres 2016 zu erstellen, melden diese Versicherungsgesellschaften einen vollständigen Datensatz im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für das erste Quartal 2016.

Article 13 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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