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Seqlense EUR-Lex

2000/365/EG: Konsolidierte Fassung des Beschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden

CELEX
32014Y1201(01)
Document type
CONS_TEXT
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands finden auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung: a) Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlussakte und Gemeinsame Erklärungen: i) Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1; Artikel 39 und Artikel 40; Artikel 42 und Artikel 43, soweit sie mit Artikel 40 im Zusammenhang stehen; Artikel 44; Artikel 46 und Artikel 47, ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4; Artikel 48 bis Artikel 51; Artikel 52 und Artikel 53; Artikel 54 bis Artikel 58; Artikel 59; Artikel 61 bis Artikel 66; Artikel 67 bis Artikel 69; Artikel 71 bis Artikel 73; Artikel 75 und Artikel 76; Artikel 126 bis Artikel 130, soweit sie mit den Bestimmungen, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dieser Ziffer Anwendung finden, im Zusammenhang stehen; Schlussakte, Erklärung 3 zu Artikel 71 Absatz 2; ii) die folgenden Bestimmungen über das Schengener Informationssystem: Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ; Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) ; b) Beitrittsübereinkommen zu dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlussakten und Gemeinsame Erklärungen: i) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 6; ii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 5; iii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 5; c) Beschlüsse des gemäß dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschusses, soweit sie mit den Bestimmungen im Zusammenhang stehen, die gemäß Buchstabe a auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden: SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75); SCH/Com-ex (98) 26 def (Einsetzung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen) vorbehaltlich einer internen Regelung für die Modalitäten der Teilnahme von Sachverständigen aus dem Vereinigten Königreich an den Reisen der Besuchsteams im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates.

Article 5

1 Das Vereinigte Königreich teilt dem Präsidenten des Rates schriftlich mit, welche der in Artikel 1 genannten Bestimmungen es auf die Kanalinseln und die Isle of Man anwenden will. Der Rat erlässt einstimmig einen Durchführungsbeschluss über einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Schengen-Protokolls genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs zustande kommt.

2 Folgende der in Artikel 1 aufgeführten Bestimmungen finden auf Gibraltar Anwendung: a) Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlussakte und Gemeinsame Erklärungen: Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1; Artikel 39; Artikel 44, soweit er nicht mit der Nacheile und der grenzüberschreitenden Observation im Zusammenhang steht; Artikel 46 und Artikel 47, ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4; Artikel 48 bis Artikel 51; Artikel 52 und Artikel 53; Artikel 54 bis Artikel 58; Artikel 59; Artikel 61 bis Artikel 63; Artikel 65 bis Artikel 66; Artikel 67 bis Artikel 69; Artikel 71 bis Artikel 73; Artikel 75 und 76; Artikel 126 bis Artikel 130, soweit sie mit den Bestimmungen, die auf Gibraltar gemäß diesem Buchstaben Anwendung finden, im Zusammenhang stehen; Schlussakte, Erklärung 3 zu Artikel 71 Absatz 2. b) Beitrittsübereinkommen zu dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlussakten und Gemeinsame Erklärungen: i) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 6; ii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 5; iii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 5; c) Beschlüsse des gemäß dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschusses: SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75).

3 Artikel 8 Absatz 3 findet auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete Anwendung.

Article 6

1 Die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Bestimmungen sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen über das Schengener Informationssystem, die seit dem 1. Dezember 2009 angenommen wurden, jedoch noch nicht in Kraft sind, werden zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten sowie anderen Staaten, für die diese Bestimmungen bereits in Kraft sind, durch einen Durchführungsbeschluss des Rates in Kraft gesetzt, sobald die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind.

2 Absatz 1 gilt sinngemäß für die Inkraftsetzung der in Artikel 5 genannten Bestimmungen hinsichtlich der betroffenen Gebiete.

3 Durchführungsbeschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Rat einstimmig gefasst, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Schengen-Protokolls genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs zustande kommt.

4 Die Bestimmungen von Artikel 75 des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 und die Bestimmungen des Beschlusses SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75) sind im Vereinigten Königreich unmittelbar anwendbar.

Article 7

Das Vereinigte Königreich übernimmt sämtliche Kosten der technischen Vorkehrungen für seine partielle Beteiligung am SIS-Betrieb.

Article 8

1 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

2 Ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses gilt die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an den Präsidenten des Rates nach Artikel 5 des Schengen-Protokolls, dass es sich an allen Vorschlägen und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands nach Artikel 1 beteiligen will, als unwiderruflich erfolgt. Diese Beteiligung erstreckt sich insoweit auf die in Artikel 5 Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Gebiete, als die Vorschläge und Initiativen auf den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beruhen, an die sich diese Gebiete binden.

3 Maßnahmen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands nach Artikel 1, die vor Annahme des Ratsbeschlusses nach Artikel 6 angenommen wurden, werden für das Vereinigte Königreich zu dem Zeitpunkt bzw. zu den Zeitpunkten wirksam, zu dem bzw. zu denen der Rat nach Artikel 6 beschließt, den Besitzstand nach Artikel 1 für das Vereinigte Königreich in Kraft zu setzen, es sei denn, in der Maßnahme selbst ist ein späterer Zeitpunkt vorgesehen.

Relations

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