Stellungnahme der Kommission vom 26. Februar 2015 zum Entwurf für eine Änderung der Verordnung der Europäischen Zentralbank über die Statistiken über Wertpapierbestände 2015/C 72/02 Vorbemerkung Am 15. Januar 2015 ersuchte die Europäische Zentralbank (EZB) die Kommission um eine Stellungnahme zum Entwurf für eine Änderung der Verordnung über die Statistiken über Wertpapierbestände. Die Kommission begrüßt diese Anfrage und erkennt an, dass die EZB dabei gemäß ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank handelt, die Kommission zu allen Verordnungsentwürfen zu konsultieren, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt, damit die bei der Erstellung von Statistiken zur Erfüllung der Informationsbedürfnisse von EZB und Kommission erforderliche Kohärenz gesichert ist.
Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Kommission ist für beide Organe wie auch für die Nutzer und Auskunftgebenden nützlich, da auf diese Weise europäische Statistiken effizienter erstellt werden können. Die Kommission erkennt an, wie wichtig geeignete Daten und Statistiken für die Aufsicht über Finanzinstitute sind, damit der Umfang und die Bewegungen von Wertpapierbeständen, sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend, ebenso wie die Art der Instrumente überwacht werden können. Darüber hinaus teilt die Kommission die Einschätzung in Erwägungsgrund 3 des Verordnungsentwurfs, wonach die Dynamik der Risikoausbreitung während der Finanzkrise nicht richtig beurteilt werden konnte, weil es unter anderem an detaillierten Daten zu bilateralen Risikopositionen und Übertragungswegen fehlte.
Die Kommission befürwortet daher uneingeschränkt die Entwicklung einer Datenbank für Einzelwertpapiermeldungen, die auch Informationen zu Verbindungen zwischen verschiedenen Wirtschaftssektoren umfasst, da sie einen Beitrag zur Aufsicht über Finanzinstitute und Märkte leistet. Zudem können solche Daten, die einen sehr hohen Genauigkeitsgrad aufweisen, auch für zahlreiche andere statistische Zwecke verwendet werden, da sie in anderes Datenmaterial eingebettet und mit diesem verknüpft sind und Begriffsbestimmungen gemein haben. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang mit Genugtuung fest, dass der Entwurf für eine Änderung der EZB-Verordnung über die Statistiken über Wertpapierbestände dem neuen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) gebührend Rechnung trägt, das mit der Verordnung (EU) Nr.
549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union eingeführt wurde. Kommentare zum Vorschlag für einen Rechtsakt und Änderungsvorschläge Der Entwurf für eine Änderung der EZB-Verordnung über die Statistiken über Wertpapierbestände zielt hauptsächlich darauf ab, die direkte Datenmeldung durch Versicherungsgesellschaften einzuführen. Da Versicherungsgesellschaften umfangreiche Wertpapierbestände halten, dürften größere Datenmengen erfasst werden, was von der Kommission begrüßt wird.
Die Kommission ist sich bewusst, dass der mit der Berichtspflicht für statistische Zwecke verbundene Aufwand für institutionelle Einheiten, sofern dies möglich ist, gering gehalten werden sollte. Die EZB hat bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt berücksichtigt, dass Daten von Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) erfasst werden. Das so entstehende detaillierte Bild des Finanzsektors ist auch für den Erlass finanzieller Vorschriften in seinen verschiedenen Phasen relevant, z.
B. im Zusammenhang mit Folgenabschätzungen, die Legislativvorschlägen der Kommission beigefügt werden, und im Zusammenhang mit Ex-post-Prüfungen der im Verordnungsentwurf genannten bestehenden Rechtsakte. Die Kommission behält sich in diesem Zusammenhang vor, nach Inkrafttreten der überarbeiteten Berichtspflichten zu prüfen, ob sich die Statistiken auch bei diesen wichtigen Anwendungsbereichen für die Ausarbeitung und Überarbeitung bestehender und künftiger Finanzvorschriften als zweckmäßig erweisen. Generell sollten die Bezugsvermerke zu Beginn der Präambel ( „ gestützt auf “ ) der auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Praxis entsprechen und sich somit auf die Angabe der Rechtsgrundlage (d. h. jener Bestimmung (Bestimmungen), aus der (denen) sich die Zuständigkeit des Organs zur Annahme des Rechtsakts tatsächlich ableitet) und gegebenenfalls Angaben zum Vorschlag, zum Verfahren und zu Stellungnahmen beschränken.
Was die Rechtsgrundlage angeht, so sollten nach der allgemeinen Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union daher lediglich Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 genannt werden. Weder Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank noch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013, die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder die genannten EZB-Verordnungen können als Rechtsgrundlagen für den Entwurf für die Änderung der EZB-Verordnung gelten.
Werden Verweise auf diese anderen Bestimmungen und Instrumente als sinnvoll für das richtige Verständnis des verfügenden Teils des Entwurfs für die Änderung der EZB-Verordnung erachtet, können diese in die Erwägungsgründe aufgenommen werden. Schlussfolgerung Die Kommission unterstützt den Entwurf für die Änderung der EZB-Verordnung, da er zu vollständigeren Daten über Wertpapierbestände führen dürfte, was für die Interessenträger, zu denen auch die Kommission gehört, von großer Bedeutung ist. Brüssel, den 26. Februar 2015 Für die Kommission Marianne Thyssen Mitglied der Kommission