Stellungnahme der Kommission vom 24. Juni 2015 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Schlammbehandlungsanlage in Sellafield (LSTP) im Vereinigten Königreich (Nur der englische Text ist verbindlich) 2015/C 209/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 18. März 2015 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der aus der Schlammbehandlungsanlage in Sellafield (LSTP).
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 23. März 2015 angefordert und von den Behörden des Vereinigten Königreichs am 7. April 2015 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung der Anlage zur Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats (in diesem Fall Irlands) beträgt 180 km. 2. Im Normalbetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates ) zugrunde gelegt werden.
3. Radioaktive sekundäre Festabfälle werden am Standort gelagert, bis sie in genehmigte Entsorgungsanlagen innerhalb des Vereinigten Königreichs verbracht werden. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates) gesundheitlich nicht signifikant. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Schlammbehandlungsanlage in Sellafield (LSTP) im Vereinigten Königreich sowohl im Normalbetrieb als auch bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates) zugrunde gelegt werden.
Brüssel, den 24. Juni 2015 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission