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Stellungnahme der Kommission vom 25. November 2015 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Durchführung des „Dounreay Site Restoration Plan“ (Plan für die Sanierung des Standorts Dounreay) in Caithness, Schottland (Vereinigtes Königreich)

CELEX
32015A1127(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2015-11-25
In force since
2015-11-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 25. November 2015 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Durchführung des „ Dounreay Site Restoration Plan “ (Plan für die Sanierung des Standorts Dounreay) in Caithness, Schottland (Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich) 2015/C 394/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind .

Am 17. Januar 2013 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Durchführung des „ Dounreay Site Restoration Plan “ (Plan für die Sanierung des Standorts Dounreay). Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 11. Februar 2013 und 14. Januar 2015 angefordert und von den Behörden des Vereinigten Königreichs am 22. Dezember 2014 , 31. März 2015 und 24. Juli 2015 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1. Die Entfernung der Anlage zur Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats (in diesem Fall Irlands) beträgt 600 km. 2. Die derzeit geltenden Grenzwerte für die Ableitung gasförmiger und flüssiger radioaktiver Stoffe sind restriktiver als die, zu denen die Kommission im Jahr 2005 ihre ursprüngliche Stellungnahme gemäß Artikel 37 abgegeben hat. Allerdings haben die Fortschritte bei den Stilllegungsmaßnahmen des Plans für die Sanierung des Standorts Dounreay zu einer Änderung des Referenzstörfalls geführt, anhand dessen die radiologischen Folgen ungeplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe bewertet werden.

3. Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass der geänderte Plan eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat verursachen wird, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden. 4. Die festen radioaktiven Abfälle werden am Standort oder in eigens dafür bestimmten an das Gelände angrenzenden Lagereinrichtungen gelagert. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Reststoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen.

Dies erfolgt nach den Kriterien der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom). 5. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in dem geänderten Plan betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, gesundheitlich unerheblich, wobei die Referenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden. Nach Ansicht der Kommission ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Durchführung des Plans für die Sanierung des Standorts Dounreay sowohl im Normalbetrieb als auch bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 25. November 2015 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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