Stellungnahme der Kommission vom 4. Dezember 2015 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Rückbau der Aufarbeitungsanlage La Hague UP2-400 in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) 2015/C 405/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 20. Mai 2015 hat die Europäische Kommission von der Regierung Frankreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Rückbau der Aufarbeitungsanlage La Hague UP2-400 erhalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 22. Juni 2015 angefordert und von den französischen Behörden am 21. Juli 2015 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Standorts in La Hague zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall des Vereinigten Königreichs) beträgt 105 km. Belgien ist der in einer Entfernung von 340 km gelegene zweitnächste Mitgliedstaat. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines Nachbarlandes (in diesem Fall der unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Kanalinseln) beträgt 20 km.
2. Im normalen Rückbaubetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Nachbarland zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden. 3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Frankreich überführt. Die Kommission empfiehlt, bei den Messungen der Restradioaktivität, mit denen überprüft wird, ob die Festabfälle nach der Dekontaminierung als konventionelle Abfälle einzustufen sind, die Freigabekriterien der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde zu legen.
4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nachbarlands wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) gesundheitlich nicht signifikant. Nach Ansicht der Kommission ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art bei der Stilllegung und dem Rückbau der Aufarbeitungsanlage La Hague UP2-400 in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nachbarlands verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden.
Brüssel, den 4. Dezember 2015 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission