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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4)

CELEX
32015D0004
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-02-04
In force since
2014-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 In diesem Beschluss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die EZB Kreditinstituten die Erlaubnis gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen.

2 Dieser Beschluss lässt das Recht von Kreditinstituten unberührt, bei der EZB die Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital in nicht von diesem Beschluss erfassten Fällen zu beantragen.

3 Dieser Beschluss findet auf Kreditinstitute Anwendung, die der direkten Aufsicht durch die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) unterliegen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und das von der EZB beaufsichtigt wird, 2. „auf konsolidierter Basis“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 3. „auf teilkonsolidierter Basis“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 4. „konsolidierendes Unternehmen“ das Kreditinstitut, das die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter oder gegebenenfalls teilkonsolidierter Basis nach den Artikeln 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen muss, 5. „Zwischengewinne“ Gewinne, die im geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen werden und für einen Referenzzeitraum, der kürzer als ein ganzes Geschäftsjahr ist, berechnet werden, und zwar vor dem förmlichen Beschluss des Kreditinstituts zur Bestätigung eines solchen Jahresergebnisses des Instituts, 6. „Gewinne zum Jahresende“ Gewinne, die im geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen werden, und für einen Referenzzeitraum berechnet werden, der ein ganzes Geschäftsjahr beträgt, und zwar vor dem förmlichen Beschluss des Kreditinstituts zur Bestätigung eines solchen Jahresergebnisses des Instituts, 7. „Auszahlungsquote auf konsolidierter Ebene“ das Verhältnis zwischen: a) Dividenden, mit Ausnahme von solchen, die in einer Form auszuzahlen sind, dass das harte Kernkapital nicht reduziert wird (z. B. Dividenden in Form von Anteilen, sogenannte „Gratisaktien“) und die an die Eigentümer des konsolidierenden Unternehmens ausgeschüttet werden; sowie b) dem Gewinn nach Abzug von Steuern, der an die Eigentümer des konsolidierenden Unternehmens ausgeschüttet werden kann. Wenn in einem bestimmten Jahr das Verhältnis zwischen a) und b) negativ ist oder über 100 % liegt, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 100 % beträgt. Wenn b) in einem bestimmten Jahr null ist, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 0 % beträgt, sofern a) null ist, und dass sie 100 % beträgt, wenn a) über null liegt, 8. „Auszahlungsquote auf Einzelebene“ das Verhältnis zwischen: a) Dividenden, mit Ausnahme von solchen, die in einer Form auszuzahlen sind, dass das harte Kernkapital nicht reduziert wird (z. B. Dividenden in Form von Anteilen, sogenannte „Gratisaktien“) und die an die Eigentümer des Unternehmens ausgeschüttet werden; sowie b) dem Gewinn nach Abzug von Steuern. Wenn in einem bestimmten Jahr das Verhältnis zwischen a) und b) negativ ist oder über 100 % liegt, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 100 % beträgt. Wenn b) in einem bestimmten Jahr null ist, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 0 % beträgt, sofern a) null ist, und dass sie 100 % beträgt, wenn a) über null liegt.

Article 3 Erlaubnis, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen

1 Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Kreditinstitute vor dem förmlichen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital rechnen, sofern das Kreditinstitut die in den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen erfüllt hat.

2 Die in den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen sind zu erfüllen, bevor die relevanten Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen gemäß den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungsterminen erfolgen.

3 Kreditinstitute, die beabsichtigen, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, senden der EZB ein an diese gerichtetes Schreiben, dem die nach den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses erforderliche Dokumentation beigefügt ist. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der relevanten Dokumentation teilt die EZB den Kreditinstituten mit, ob diese Dokumentation die nach diesem Beschluss erforderlichen Informationen enthält.

Article 4 Überprüfung der Gewinne

1 Die EZB geht davon aus, dass die Anforderung der Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist, wenn das anzeigende Kreditinstitut der EZB ein von seinem externen Rechnungsprüfer unterzeichnetes Dokument zur Verfügung stellt, das die in den Absätzen 3 und 4 enthaltenen Anforderungen erfüllt.

2 Kreditinstitute, die ihre Absicht anzeigen, entweder auf verschiedenen Konsolidierungsebenen oder auf Einzelbasis ihre Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, können das in Absatz 1 genannte Dokument auf oberster Konsolidierungsebene zur Verfügung stellen.

3 In Bezug auf Jahresendgewinne besteht die Überprüfung entweder aus einem Prüfungsbericht oder einer Patronatserklärung (Comfort Letter) aus dem bzw. der sich ergibt, dass die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist und dass den Rechnungsprüfern keine Informationen zur Kenntnis gelangt sind, aufgrund derer sie annehmen könnten, dass der abschließende Prüfungsbericht einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk enthalten wird.

4 In Bezug auf Zwischengewinne besteht die Überprüfung entweder aus einem Prüfungsbericht oder einem Beurteilungsbericht (Review Report, wie im International Standard on Review Engagements 2410 des International Auditing and Assurance Standards Board oder in einem vergleichbaren, auf nationaler Ebene geltenden Standard festgelegt) oder — sofern die vom Kreditinstitut durchgeführte Überprüfung aus einem Prüfungsbericht besteht — einer Patronatserklärung im Sinne von Absatz 3.

Article 5 Abzug von vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von den Gewinnen

1 Um nachzuweisen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von den Gewinnbeträgen abgezogen wurden, muss das Kreditinstitut: a) eine Erklärung darüber vorlegen, dass diese Gewinne im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ausgewiesen wurden und dass der aufsichtliche Konsolidierungskreis nicht wesentlich weiter ist als der Umfang der Prüfung, der in dem in Artikel 4 genannten Dokument des externen Rechnungsprüfers angegeben wird, und b) ein von einer qualifizierten Person unterzeichnetes Dokument bei der EZB einreichen, in dem die wesentlichen Komponenten dieser Zwischen- oder Jahresendgewinne im Einzelnen aufgeführt sind, darunter Abzüge von vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden.

2 In den Fällen, in denen Zwischen- oder Jahresendgewinne auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zuzurechnen sind, muss das konsolidierende Unternehmen die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen.

3 Die abzuziehenden Dividenden sind der vom Leitungsorgan förmlich vorgeschlagene oder beschlossene Betrag. Liegt ein solcher förmlicher Beschluss oder entsprechender Vorschlag noch nicht vor, ist der Betrag der abzuziehenden Dividenden der höhere von folgenden Beträgen: a) die Höchstdividende, die im Einklang mit der internen Dividendenpolitik berechnet wird, b) die Dividende, die auf Basis der durchschnittlichen Auszahlungsquote der vergangenen drei Jahre berechnet wird, c) die auf Basis der Auszahlungsquote des vorangegangenen Jahres berechnete Dividende.

4 Alle Abzüge von Dividenden, die auf einem nicht in Absatz 3 aufgeführten Ansatz beruhen, fallen nicht unter diesen Beschluss.

5 Eine qualifizierte Person im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ist eine Person, die vom Leitungsorgan des Instituts ordnungsgemäß zur Unterzeichnung im Namen des Instituts ermächtigt worden ist.

6 Für die Zwecke von Absatz 1 verwenden die Institute die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Dokumentvorlage.

Article 6 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2015 in Kraft.

2 Dieser Beschluss gilt ab dem Meldestichtag vom 31. Dezember 2014 gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Relations

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