Beschluss (EU) 2016/188 der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2015 über den Zugriff und die Nutzung elektronischer Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM durch die Europäische Zentralbank und die nationalen zuständigen Behörden des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2015/47)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „nationale zuständige Behörde“ (NCA): eine nationale zuständige Behörde, die vom teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 benannt wird. Regelungen nach nationalem Recht, die bestimmte Aufsichtsaufgaben einer nationalen Zentralbank (NZB) übertragen, die nicht als NCA benannt wurde, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. Im Hinblick auf solche Regelungen bezieht sich ein Verweis auf eine NCA in diesem Beschluss auch auf die NZB insofern ihr nach nationalem Recht Aufsichtsaufgaben übertragen wurden, 2. „zuständige Behörde“: entweder eine NCA oder die EZB, 3. „Elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und Eurosystems“, „Zertifikat“ oder „elektronisches Zertifikat“, „ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle“, „Registrierungsstelle“, „Nutzer“, „Zentralbanken des Eurosystems“, „vertrauender Dritter“ haben die Bedeutung wie in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/1, 4. „Elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM“: elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der EZB und NCAs nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genutzt werden, 5. „Rahmen des ESZB/SSM für die Anerkennung von Zertifikaten“: die vom Ausschuss für Informationstechnologie des ESZB festgelegten Kriterien zur Identifizierung der Zertifizierungsstellen innerhalb und außerhalb des ESZB, denen in Bezug auf elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems und in Bezug auf elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM vertraut werden kann.
Article 2 Nutzung von und Zugriff auf elektronische(n) Anwendungen, Systeme(n), Plattformen und Dienstleistungen des SSM
1 Elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM mit mittlerer oder höherer Kritikalität dürfen nur abgerufen und genutzt werden, wenn ein Nutzer durch ein elektronisches Zertifikat authentifiziert wurde, das von einer gemäß dem Rahmen des ESZB/SSM für die Anerkennung von Zertifikaten, einschließlich der ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle, akzeptierten Zertifizierungsstelle, ausgestellt und verwaltet wurde.
2 Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle stellt elektronische Zertifikate aus und erbringt weitere Zertifizierungsdienstleistungen für Zertifikatnehmer und Zertifikatnehmer von zusammenarbeitenden Dritten der gemäß Artikel 3 an der ESZB-PKI teilnehmenden zuständigen Behörden, damit diese sicher auf elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM zugreifen und diese nutzen können.
3 Ein vertrauender Dritter kann unter den in Artikel 8 des Beschlusses EZB/2013/1 festgelegten Voraussetzungen auf ein solches Zertifikat vertrauen.
Article 3 Teilnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf die ESZB-PKI
1 Eine zuständige Behörde kann beschließen, ESZB-PKI-Dienstleistungen zu nutzen, um auf elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM zuzugreifen und diese zu nutzen und/oder kann zu diesem Zweck als Registrierungsstelle für ihre internen Nutzer sowie für Drittnutzer unter denselben Bedingungen wie die Zentralbanken des Eurosystems handeln.
2 Die teilnehmende zuständige Behörde unterliegt den in den Artikeln 6, 7 und 12 des Beschlusses EZB/2013/1 festgelegten Pflichten und gibt beim EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie ihre Teilnahme und die Einhaltung der in der Level 2 — Level 3-Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Pflichten bestätigt.
Article 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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