Beschluss (GASP) 2015/203 des Rates vom 9. Februar 2015 zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten als Beitrag zu transparenzschaffenden und vertrauensbildenden Maßnahmen bei Weltraumtätigkeiten
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Article 1
Zur Unterstützung ihres Vorschlags für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten (im Folgenden „Verhaltenskodex“) als Beitrag zur Schaffung von Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Vertrauensbildung bei Weltraumtätigkeiten verfolgt die Union im Einklang mit der Resolution A/RES/68/50 der VN-Generalversammlung folgendes Ziel: Wahrung der Führungsrolle beim multilateralen Prozess — vor dem Hintergrund der im Rahmen des Beschlusses 2012/281/GASP gewonnenen Erfahrungen — zum Vorschlag eines internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten unter Einbindung aller interessierten Staaten in integrativer und transparenter Weise, um mit Blick auf die Annahme durch die internationale Gemeinschaft einen möglichst breiten Konsens über den Entwurf des Verhaltenskodex zu erreichen.
Article 2
1 Die von der Union zu unterstützenden Projekte umfassen die folgenden spezifischen Aktivitäten: a) weitere Förderung der Sensibilisierung, des Kenntnisstands und des Verständnisses in Bezug auf den Vorschlag für einen internationalen Verhaltenskodex und den von der Union geleiteten Prozess; b) weitere Bereitstellung eines Rahmens für den multilateralen Prozess hinsichtlich des Vorschlags für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten, der es der internationalen Gemeinschaft ermöglicht, ihre Zusammenarbeit mit Blick darauf fortzusetzen, einen größtmöglichen Konsens für die Annahme des Verhaltenskodex durch Unterstützung multilateraler Treffen zur Aushandlung des Entwurfs des Verhaltenskodex sowie für die förmliche Annahme des Verhaltenskodex zu erzielen.
2 Die Projekte und spezifischen Aktivitäten sind im Anhang ausführlich beschrieben.
Article 3
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die fachlich-technische Durchführung der in Artikel 2 genannten Projekte erfolgt, wie im Anhang dargelegt, durch das Büro für Abrüstungsfragen der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNODA“) und das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (im Folgenden „UNIDIR“). UNODA und UNIDIR nehmen diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNODA und UNIDIR.
Article 4
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen beträgt 1274398,85 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des mit UNODA und UNIDIR kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 1475955,15 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 genannten Beitrags der Union. Hierfür schließt sie Finanzierungsabkommen mit UNODA und UNIDIR. In diesen Abkommen wird festgehalten, dass UNODA und UNIDIR zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Innerhalb von zwei Wochen nach der Unterzeichnung unterrichtet sie den Rat und den Hohen Vertreter über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihnen den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Article 5
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von UNODA und UNIDIR zu erstellender Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 2 genannten Projekte.
Article 6
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der entsprechenden Finanzierungsabkommen gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.
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