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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (Euratom) 2015/224 des Rates vom 10. Februar 2015 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

CELEX
32015D0224
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-02-10
In force since
2015-03-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 5aa Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 8a Ausschuss für Verwaltung und Management

1 Auf Verlangen des Direktors oder des Vorstands stellt der Ausschuss für Verwaltung und Management Ratschläge oder Empfehlungen zu spezifischen Fragen der verwaltungs- oder finanztechnischen Planung des gemeinsamen Unternehmens bereit und führt andere Aufgaben aus, die der Vorstand ihm überträgt.

2 Der Ausschuss für Verwaltung und Management formuliert für den Vorstand insbesondere Stellungnahmen und Empfehlungen zum Haushaltsplan, zum Jahresabschluss, zum Projektplan, zum Arbeitsprogramm, zum Ressourcenvoranschlag, zum Stellenplan, zum Personalentwicklungsplan und zu anderen damit zusammenhängenden Fragen.

3 Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management aus dem Kreis der von den Mitgliedern benannten Vertreter mit einschlägiger Berufserfahrung in Verwaltung und Management. Ein Mitglied des Ausschusses ist Euratom.

4 Die Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management erfüllen ihre Pflichten im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens.

5 Der Ausschusses für Verwaltung und Management beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.

Article 8b Ausschuss für Beschaffung und Aufträge

1 Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge legt dem Direktor Empfehlungen bezüglich der Strategien für Beschaffung und Finanzhilfegewährung sowie für Auftragsvergabe und Auftragsbetreuung und sonstige Fragen vor.

2 Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge aus dem Kreis der Persönlichkeiten, die in Auftrags- oder Beschaffungsfragen einschlägige Berufserfahrung haben. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sein.

3 Die Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig.

4 Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.“

Article 9 Technischer Beirat

1 Der Technische Beirat berät den Vorstand und den Direktor je nach Bedarf bei der Annahme und Durchführung des Projektplans und des Arbeitsprogramms.

2 Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Technischen Beirats aus dem Kreis der Persönlichkeiten, die in wissenschaftlichen und technischen Fragen der Kernfusion und damit verbundenen Tätigkeiten einschlägige Berufserfahrung haben.

3 Die Mitglieder des Technischen Beirats sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens aus.

4 Der Technische Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.“

Article 9a Beirat

1 Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden.

2 Die Mitglieder des Beirats sind der Vorsitzende des Vorstands, die Vorsitzenden der Ausschüsse, ein Vertreter von Euratom und ein Vertreter des ITER-Gastgeberstaates. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Beirat aufnehmen.

3 Der Vorsitzende des Vorstands ist Vorsitzender des Beirats.

4 Die Mitglieder des Beirats erfüllen ihre Pflichten im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens.

5 Der Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.“

Article 11 Arbeitsprogramm und Ressourcenvoranschlag

Der Direktor erstellt jedes Jahr zur Vorlage beim Vorstand den Projektplan, den Ressourcenvoranschlag sowie das ausführliche Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan.“

Article 14 Jahresbericht

Der Jahresbericht gibt Auskunft über die Umsetzung des Arbeitsprogramms durch das gemeinsame Unternehmen. Darin werden insbesondere die vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Maßnahmen dargelegt und die Ergebnisse anhand der gesetzten Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans, die damit verbundenen Risiken, die Mittelverwendung und die allgemeine Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens bewertet. Der Jahresbericht wird vom Direktor ausgearbeitet, vom Vorstand geprüft und von diesem zusammen mit seiner Einschätzung an die Mitglieder, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission übermittelt.“

Article 15a Netz benannter Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Fusionsforschung

1 Im Interesse seiner Tätigkeit stützt sich das gemeinsame Unternehmen auf Kenntnisse und Anlagen kompetenter öffentlicher Forschungseinrichtungen im Bereich der Fusionsforschung und -entwicklung.

2 Der Vorstand erstellt auf Vorschlag des Direktors eine zu veröffentlichende Liste von den Mitgliedern benannter kompetenter Einrichtungen, die einzeln oder gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Interesse der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens ausführen können. Diese Tätigkeiten können vom gemeinsamen Unternehmen finanziell unterstützt werden.

3 Die Durchführungsmodalitäten für die Absätze 1 und 2 dieses Artikels stellen Transparenz und Wettbewerb zwischen den öffentlichen Forschungseinrichtungen sicher und sind in der in Artikel 13 und Anhang III genannten Finanzordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt.“

Relations

What this act cites, and what cites it.

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