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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/238 des Rates vom 10. Februar 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte

CELEX
32015D0238
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-02-10
In force since
2015-02-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte wird im Namen der Union genehmigt .

Article 2

1 Frankreich wird ermächtigt, für sein Gebiet in äußerster Randlage Mayotte die Zahlungen in Verbindung mit Genehmigungen und Fängen sowie sonstige Gebühren einzuziehen, die die Betreiber von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zur Fischerei in den Gewässern und biologischen Meeresressourcen der Unionsgewässer vor Mayotte nach den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 Nummern 8 und 9 sowie Abschnitt 2 des Anhangs des Abkommens zu entrichten haben. Diese Einnahmen werden von Frankreich für den Aufbau eines geeigneten Verwaltungsrahmens, von Kontrolltätigkeiten und physischer Infrastruktur sowie für den Aufbau geeigneter Kapazitäten verwendet, damit die Verwaltung in Mayotte die Vorschriften der GFP einhalten kann.

2 Frankreich teilt der Kommission die Kontoangaben mit.

3 Am Ende jeden Jahres der Umsetzung des Abkommens legt Frankreich der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Zahlungen der fangberechtigten Schiffe und die Verwendung dieser Zahlungen vor.

Article 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor .

Article 4

Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Europäische Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Abkommen zu genehmigen.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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