Beschluss (EU) 2015/320 der Kommission vom 27. Januar 2015 über die Beihilferegelung SA.26547 (11/C) (ex-NN 49/10 und CP 241/2008) — Belgien — Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei — Missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung N 274/03 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 321) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Durch die Durchführung der Projekte, die der Entwicklung eines Handelsnamens und der Werbung dafür, dem Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern, der Durchführung der Werbekampagne Dagverse Vis und der Suche nach neuen Schalentierbeständen dienten, hat die SDVO gegen den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe N 274/03 verstoßen. Die hierfür durch den Empfänger missbräuchlich verwendete Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
1 Belgien fordert die von der SDVO missbräuchlich verwendete Beihilfe für die Projekte wieder ein, die der Entwicklung eines Handelsnamens und der Werbung dafür, dem Einsatz von 87 zusätzlichen Behältern, der Durchführung der Werbekampagne Dagverse Vis und der Suche nach neuen Schalentierbeständen dienten.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Belgien stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird.
Article 4
1 Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Unterlagen zu der in Artikel 1 genannten Beihilfe, aus denen der insgesamt für die in Artikel 2 genannten Projekte aufgewendete Beihilfebetrag hervorgeht. Zu diesem Zweck wird der Fragebogen in Anhang I ausgefüllt; b) der insgesamt zurückzufordernde Betrag (Kapitalbetrag und Zinsen); c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Nachweise, dass der Empfänger zur Rückerstattung der Beihilfe aufgefordert wurde.
2 Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Belgien stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch den Begünstigten bereits erstattet wurde, zur Verfügung.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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