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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1263) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32015D0347
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-03-02
In force since
2015-03-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplänen enthaltenen Ziele, die im Anhang aufgeführt sind, sind nicht mit den im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar.

Article 2

Österreich, die Tschechische Republik, Kroatien, Ungarn, die Slowakei und Slowenien in Bezug auf FABCE, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und die Niederlande in Bezug auf FABEC, Zypern, Italien, Griechenland und Malta in Bezug auf Blue Med FAB, Bulgarien und Rumänien in Bezug auf Danube FAB und Portugal und Spanien in Bezug auf SW FAB sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden überarbeitete Leistungsziele im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 vorschlagen.

Article 3

Die von Österreich, Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Slowenien und der Slowakei in Bezug auf FABCE, die von Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden in Bezug auf FABEC, die von Zypern, Griechenland, Italien und Malta in Bezug auf Blue Med FAB, die von Bulgarien und Rumänien in Bezug auf Danube FAB und die von Portugal und Spanien in Bezug auf SW FAB vorgelegten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität sollten nach unten korrigiert werden. Diese Ziele sollten zumindest mit den entsprechenden im Netzbetriebsplan festgelegten FAB-Referenzwerten im Einklang stehen. Enthält der Netzbetriebsplan Abhilfemaßnahmen, so sollte diesen Maßnahmen bei der Überarbeitung der Leistungsziele Rechnung getragen werden.

Article 4

Die in festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten, von Österreich und der Slowakei in Bezug auf FABCE, von Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden in Bezug auf FABEC vorgelegten Leistungsziele und das von Italien in Bezug auf Blue Med FAB vorgelegte Leistungsziel für den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz sollten nach unten korrigiert werden, und zwar auf ein Niveau, das mit der Senkung der durchschnittlichen festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf Unionsebene im zweiten Bezugszeitraum und, wenn dies noch nicht der Fall ist, im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) im Einklang steht. Diese Abwärtskorrekturen sollten eine Senkung der festgestellten streckenbezogenen Kosten im zweiten Bezugszeitraum und für Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, die Niederlande und Italien eine Überarbeitung der in Leistungseinheiten ausgedrückten Verkehrsprognosen beinhalten.

Article 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.

Relations

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