Beschluss (GASP) 2015/441 des Rates vom 16. März 2015 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte
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Article 1
„(2 Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird die EU-Militärmission in Somalia eingerichtet, um sowohl strategische Beratung für den institutionellen Aufbau im Verteidigungssektor zu erteilen als auch die somalische nationale Armee durch Schulung, Beratung und Anleitung direkt zu unterstützen. Die EU-Militärmission steht zudem bereit, andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in Somalia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zu unterstützen.“
Article 3 Bestimmung des Hauptquartiers der Mission
1 Das Hauptquartier der Mission befindet sich in Somalia, im internationalen Flughafen Mogadischu in Mogadischu. Es nimmt die Aufgaben sowohl eines operativen Hauptquartiers als auch eines operativ-taktischen Hauptquartiers wahr.
2 Das Hauptquartier der Mission verfügt über ein Verbindungs- und Unterstützungsbüro in Nairobi und eine Unterstützungszelle in Brüssel.“
Article 10b Projektzelle
1 Die EU-Militärmission verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zu finanzierenden Projekte, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen.
2 Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EU-Militärmission in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen. In diesem Fall schließt der Befehlshaber der EU-Mission eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
3 Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. April 2015.
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