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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/454 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34823 (2012/C), SA.36004 (2013/NN), SA.37965 (2013/N), SA.37966 (2013/N), SA.37967 (2013/N) Griechenlands zugunsten der Alpha-Bank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Cooperative Bank of Western Macedonia durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Evia Cooperative Bank durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Cooperative Bank of Dodecanese durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4662) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32015D0454
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-09
In force since
2015-03-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die der Alpha Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von Griechenland garantiert wurde (Maßnahme L2); b) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Alpha Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); c) die Verpflichtungserklärung über 1,629 Mrd. EUR, die der HFSF am 21. Dezember 2012 zugunsten der Alpha Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); d) die Rekapitalisierung in Höhe von 4,021 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4).

2 Die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 427 Mio. EUR durch den HFSF im Rahmen der Übertragung von ausgewählten Aktiva und Passiva der Cooperative Bank of Dodecanese, der Evia Cooperative Bank und der Cooperative Bank of Western Macedonia auf die Alpha Bank S.A. im Dezember 2013 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

3 In Anbetracht des am 12. Juni 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die Alpha-Bank-Gruppe (Alpha Bank und alle ihre Tochtergesellschaften und Niederlassungen) und der Verpflichtungszusagen, die Griechenland an diesem Datum vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) die Kapitalzuführung in Höhe von 940 Mio. EUR, die Griechenland der Alpha Bank S.A. im Mai 2009 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung gewährte (Maßnahme A); b) die der Alpha Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 23,6 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit dem Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); c) die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,900 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); d) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); e) die Verpflichtungserklärung über 1,629 Mrd. EUR, die der HFSF am 21. Dezember 2012 zugunsten der Alpha Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); f) die Rekapitalisierung in Höhe von 4,021 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Mai 2013 gewährte (Maßnahme B4).

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Relations

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