Beschluss (EU) 2015/547 der Kommission vom 1. April 2015 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle“ ein Gerät, das a) dazu bestimmt ist, durch die Verbrennung von Alkohol eine dekorative Flamme zu erzeugen, jedoch nicht als Hauptheizgerät geeignet ist, und b) nicht dazu bestimmt ist, an einen Abzug angeschlossen zu werden.
Article 2 Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für alle abzuglosen Feuerstellen für den Haushaltsbereich einschließlich Zubehör, sofern sie für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind. Nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen Feuerstellen, die speziell für das Erwärmen oder Warmhalten von Speisen bestimmt sind und eine Brennstoffkammer mit einem Volumen unter 0,2 l haben.
Article 3 Sicherheitsanforderungen
Die besonderen Sicherheitsanforderungen an alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen gemäß Artikel 1, denen europäische Normen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Article 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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