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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/657 der Kommission vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 507) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015D0657
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2013-02-05
In force since
2015-04-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Beschluss vom 25. Juli 2012 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09) Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank wird aufgehoben.

Article 2

1 Die folgenden Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die Rekapitalisierung der Bayerischen Landesbank in Höhe von 10 Mrd. EUR durch den Freistaat Bayern, b) die der Bayerischen Landesbank vom Freistaat Bayern in Form einer Risikoabschirmung gewährte Second-Loss-Garantie in Höhe von 4,8 Mrd. EUR, c) die der Bayerischen Landesbank von Deutschland gewährten Haftunggarantien in Höhe von 15 Mrd. EUR, d) die der Bayerischen Landesbank von Österreich gewährte Garantie bezüglich des Fundings in Höhe von 2,638 Mrd. EUR und e) die Übertragung von Kapital des Freistaats Bayern in der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von 1 Mrd. EUR auf die Bayerische Landesbank.

2 Die in Absatz 1 aufgeführten staatlichen Beihilfen sind angesichts der Zusagen in den Anhängen I und III und unter den Auflagen in Anhang II mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 3

Deutschland gewährleistet, dass der am 6. Juni 2012 vorgelegte und am 12. Juni 2012 ergänzte Umstrukturierungsplan, einschließlich der Zusagen in den Anhängen I und III und der Auflagen in Anhang II, nach dem in diesen Anhängen festgelegten Zeitplan vollständig durchgeführt wird.

Article 4

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich gerichtet.

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