Beschluss (EU) 2015/709 des Rates vom 21. April 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Türkei im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Türkei im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EU-Türkei. Geringfügige Änderungen des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrats EU-Türkei können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat EU-Türkei ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Der Beschluss des Assoziationsrats EU-Türkei wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Das Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem …
Article 1 Anwendbare Ursprungsregeln
1 Für die Zwecke dieses Beschlusses sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) anwendbar.
2 Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf diesen Beschluss zu verstehen.
Article 2 Streitbeilegung
1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.
2 Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Article 3 Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.
Article 4 Rücktritt vom Übereinkommen
1 Sollte die Europäische Union oder die Türkei dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Türkei unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Beschlusses ein.
2 Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf den Beschluss weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Türkei zulässig ist.
Article 5 Übergangsbestimmungen — Kumulierung
Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.“
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