Durchführungsbeschluss (EU) 2015/714 der Kommission vom 24. April 2015 über die Gültigkeit einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2888)
Text
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Article 1
1 Die verbindliche Zolltarifauskunft in Spalte 1 der Tabelle im Anhang, die die Zollbehörden in Spalte 2 dieser Tabelle für die zolltarifliche Einreihung in Spalte 3 dieser Tabelle gegeben haben, wird gemäß Absatz 2 ungültig.
2 Die Zollbehörden in Spalte 2 der Tabelle im Anhang widerrufen die verbindliche Zolltarifauskunft in Spalte 1 dieser Tabelle und setzen die jeweiligen Berechtigten schnellstmöglich, und zwar spätestens zehn Tage ab Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses, davon in Kenntnis.
3 Widerruft eine Zollbehörde eine verbindliche Zolltarifauskunft und informiert darüber entsprechend Absatz 2, so setzt sie die Kommission davon in Kenntnis.
Article 2
Die verbindliche Zolltarifauskunft im Anhang kann gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Widerrufs der verbindlichen Zolltarifauskunft an den Berechtigten noch sechs Monate weiter verwendet werden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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