Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/750 vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3061) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Dieser Beschluss dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können.
Article 2
1 Spätestens sechs Monate nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses sorgen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang für die nicht ausschließliche Zuweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten terrestrischen Systeme einen ausreichenden Schutz der folgenden Systeme gewährleisten: a) Systeme in benachbarten Frequenzbändern und b) terrestrische Rundfunksysteme, die auf der Grundlage einer Genehmigung, in Kraft am Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses, oder einer anschließenden Verlängerung einer solchen Genehmigung und in Übereinstimmung mit den in der Besonderen Vereinbarung von Maastricht von 2002 (in der Fassung von 2007) festgelegten Parametern im Frequenzband 1452-1479,5 MHz betrieben werden.
3 Die Mitgliedstaaten fördern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen, um unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte sowie einschlägiger internationaler Vereinbarungen den Betrieb der in Absatz 1 genannten Systeme zu ermöglichen.
Article 3
In geografischen Gebieten, in denen die Koordinierung mit Drittländern ein Abweichen von den Parametern im Anhang erforderlich macht, sind die Mitgliedstaaten nicht an die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen gebunden. Sie bemühen sich, die Dauer und geografische Reichweite solcher Abweichungen so gering wie möglich zu halten.
Article 4
Spätestens neun Monate nach Bekanntgabe dieses Beschlusses erstatten die Mitgliedstaaten über die Anwendung dieses Beschlusses Bericht. Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 1452-1492 MHz und berichten der Kommission auf Anfrage oder auf eigene Initiative über ihre Erkenntnisse, um nötigenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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