Beschluss (EU) 2015/772 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/98/EG
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Article 1 Einsetzung
In voller Beachtung des Vertrags und unter gebührender Berücksichtigung der Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Union wird ein Beschäftigungsausschuss mit beratender Funktion (im Folgenden „Ausschuss“) zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten eingesetzt.
Article 2 Aufgaben
1 Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Er überwacht die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Union, b) er gibt unbeschadet des Artikels 240 des Vertrags auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 148 des Vertrags genannten Beratungen des Rates bei.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 bemüht sich der Ausschuss, insbesondere a) die Berücksichtigung des Zieles zu fördern, bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -arbeiten ein hohes Beschäftigungsniveau zu erreichen, b) einen Beitrag zum Verfahren für die Annahme der Grundzüge der Wirtschaftspolitik mit dem Ziel zu leisten, Konsistenz zwischen den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den genannten Grundzügen sicherzustellen, und einen Beitrag zu der Synergie zwischen der europäischen Beschäftigungsstrategie, der Koordinierung der makroökonomischen Politik und dem Wirtschaftsreformprozess in sich wechselseitig unterstützender Weise zu leisten, c) sich aktiv am Dialog über die makroökonomische Politik auf Unionsebene zu beteiligen, d) im Rahmen seines Mandats zu allen Aspekten des Europäischen Semesters beizutragen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten, e) den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern.
3 Der Ausschuss nimmt jedes Jahr ein Arbeitsprogramm an, das den politischen Prioritäten des Rates und der Kommission Rechnung trägt. Das Arbeitsprogramm wird dem Rat übermittelt.
4 Der Ausschuss kann, sofern seine Aufgaben dies erfordern, externe Sachverständige hinzuziehen.
Article 3 Mitgliedschaft
1 Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. Sie können ferner zwei stellvertretende Mitglieder entsenden.
2 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden aus dem Kreis der hohen Beamten oder hochrangigen Sachverständigen mit herausragender Kompetenz im Bereich der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik in den Mitgliedstaaten ausgewählt.
3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben bei der Zusammensetzung des Ausschusses nach besten Kräften Geschlechterparität an.
Article 4 Arbeitsweise
1 Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten entsandten Mitglieder. Der Vorsitzende kann einmal für eine weitere Amtszeit von zwei Jahren wiedergewählt werden. Um die Effizienz und Kontinuität seiner Arbeit zu gewährleisten, kann der Ausschuss beschließen, die Amtszeit des Vorsitzenden in ausreichend begründeten Fällen um bis zu acht Monate zu verlängern. Die Amtszeit des Vorsitzenden kann insgesamt vier Jahre und acht Monate betragen.
2 Der Vorsitzende wird von vier stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen zwei vom Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden, die einmal verlängert werden kann. Der dritte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft innehat. Der vierte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft als Nächster übernimmt.
3 Der Vorsitzende überträgt sein Stimmrecht seinem stellvertretenden Mitglied.
4 Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag einer Mehrheit der Ausschussmitglieder ein.
5 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6 Ausgaben werden gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.
7 Die Kommission leistet dem Ausschuss geeignete analytische und organisatorische Unterstützung. Die Kommission benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär. Der Sekretär und sein ihn unterstützendes Personal unterstützen den Ausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dessen Weisungen. Im Hinblick auf die Durchführung von Sitzungen arbeitet der Sekretär mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.
8 Der Ausschuss arbeitet erforderlichenfalls mit anderen entsprechenden Gremien und Ausschüssen zusammen, die sich mit sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen befassen, wie dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik, dem Ausschuss für Bildungsfragen und dem europäischen Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen.
Article 5 Arbeitsgruppen
1 Der Ausschuss kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorsitz einer solchen Arbeitsgruppe wird entweder von einem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses, einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses, einem Beamten der Kommission oder einem Mitglied der Arbeitsgruppe, das von dem Ausschuss benannt wird, übernommen.
2 Die Kommission leistet den Arbeitsgruppen geeignete analytische und organisatorische Unterstützung.
3 Die Arbeitsgruppen können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.
4 Der Ausschuss kann ferner gemeinsame Arbeitsgruppen mit anderen Ausschüssen oder Gremien einsetzen; die für die Arbeitsgruppen maßgeblichen Regeln werden gemeinsam festgelegt.
Article 6 Konsultation der Sozialpartner
Bei der Erfüllung seines Auftrags konsultiert der Ausschuss die Sozialpartner. Er stellt in diesem Zusammenhang Kontakte zu den Sozialpartnern her, die im Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung vertreten sind.
Article 7 Übergangsbestimmungen
Die Amtszeit der gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2000/98/EG gewählten Mitglieder dauert bis zum Ende dieser Amtszeit gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses. Als Tag des Beginns dieser Amtszeit gilt der Tag der Wahl gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2000/98/EG.
Article 8 Aufhebung
Der Beschluss 2000/98/EG wird am Tag der ersten Sitzung des Ausschusses nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben. Diese Sitzung findet spätestens vier Monate nach dem Erlass dieses Beschlusses statt.
Article 9 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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