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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/773 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Einsetzung des Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/689/EG

CELEX
32015D0773
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-05-11
In force since
2015-05-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einsetzung

In voller Beachtung des Vertrags und unter gebührender Berücksichtigung der Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Union wird ein Ausschuss für Sozialschutz (im Folgenden „Ausschuss“) mit beratender Funktion eingesetzt, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern.

Article 2 Aufgaben

1 Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Er überwacht die soziale Lage und die Entwicklung der Politik im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Union; b) er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission; c) unbeschadet des Artikels 240 des Vertrags arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf andere Weise in seinem Zuständigkeitsbereich tätig.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 bemüht sich der Ausschuss insbesondere a) die offene Koordinierungsmethode zu nutzen, einschließlich durch Anwendung gemeinsam vereinbarter Überwachungsinstrumente und Durchführung einvernehmlich festgelegter Evaluierungsmechanismen bei der Umsetzung der vom Rat vereinbarten gemeinsamen Ziele; b) Beiträge zu allen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aspekten des Europäischen Semesters zu leisten und dem Rat darüber Bericht zu erstatten; c) erforderlichenfalls mit anderen entsprechenden Gremien und Ausschüssen zusammenzuarbeiten, die sich mit sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen befassen, wie dem Beschäftigungsausschuss, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik und der hochrangigen Gruppe „Gesundheitswesen“.

3 Der Ausschuss nimmt jedes Jahr ein Arbeitsprogramm an, das den politischen Prioritäten des Rates und der Kommission Rechnung trägt. Das Arbeitsprogramm wird dem Rat übermittelt.

4 Bei der Erfüllung seines Auftrags arbeitet der Ausschuss mit den Sozialpartnern zusammen. Er stellt in diesem Zusammenhang Kontakte zu den Sozialpartnern her, die im Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung, eingerichtet durch den Beschluss 2003/174/EG des Rates vertreten sind. Der Ausschuss stellt geeignete Kontakte zu den sozialen Nichtregierungsorganisationen her, wobei er ihrer jeweiligen Rolle und Verantwortung im Bereich des Sozialschutzes Rechnung trägt. Zudem wird das Europäische Parlament über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

5 Der Ausschuss kann, sofern seine Aufgaben dies erfordern, externe Sachverständige hinzuziehen.

6 Der Ausschuss stellt Kontakte zu Vertretern der Bewerberländer her.

Article 3 Mitgliedschaft

1 Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. Sie können ferner zwei stellvertretende Mitglieder entsenden.

2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben bei der Zusammensetzung des Ausschusses nach besten Kräften Geschlechterparität an.

Article 4 Arbeitsweise

1 Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten entsandten Mitglieder. Der Vorsitzende kann einmal für eine weitere Amtszeit von zwei Jahren wiedergewählt werden. Um die Effizienz und Kontinuität seiner Arbeit zu gewährleisten, kann der Ausschuss beschließen, die Amtszeit des Vorsitzenden in ausreichend begründeten Fällen um bis zu acht Monate zu verlängern. Die Amtszeit des Vorsitzenden kann insgesamt vier Jahre und acht Monate betragen.

2 Der Vorsitzende wird von vier stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen zwei vom Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden, die einmal verlängert werden kann. Der dritte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft innehat. Der vierte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft als nächster übernimmt.

3 Der Vorsitzende überträgt sein Stimmrecht seinem stellvertretenden Mitglied.

4 Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder ein.

5 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6 Ausgaben werden gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.

7 Die Kommission leistet dem Ausschuss geeignete analytische und organisatorische Unterstützung. Die Kommission benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär. Der Sekretär und sein ihn unterstützendes Personal unterstützen den Ausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dessen Weisungen. Im Hinblick auf die Durchführung von Sitzungen arbeitet der Sekretär mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.

Article 5 Arbeitsgruppen

1 Der Ausschuss kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorsitz einer solchen Arbeitsgruppe wird entweder von einem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses, einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses, einem Beamten der Kommission oder einem Mitglied der Arbeitsgruppe, das von dem Ausschuss benannt wird, übernommen.

2 Die Kommission leistet den Arbeitsgruppen geeignete analytische und organisatorische Unterstützung.

3 Die Arbeitsgruppen können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.

4 Der Ausschuss kann ferner gemeinsame Arbeitsgruppen mit anderen Ausschüssen oder Gremien einsetzen; die Einsetzung und die für die Arbeitsgruppen maßgeblichen Regeln werden gemeinsam festgelegt.

Article 6 Übergangsbestimmungen

Die Amtszeit der gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2004/689/EG gewählten Mitglieder dauert bis zum Ende dieser Amtszeit gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses. Als Tag des Beginns dieser Amtszeit gilt der Tag der Wahl gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2004/689/EG.

Article 7 Aufhebung

Der Beschluss 2004/689/EG wird am Tag der ersten Sitzung des Ausschusses nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben. Diese Sitzung des Ausschusses findet spätestens vier Monate nach Erlass dieses Beschlusses statt.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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