Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/887 der Kommission vom 9. Juni 2015 über die Anerkennung des Systems „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/427/EU

CELEX
32015D0887
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-06-09
In force since
2015-06-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit dem freiwilligen System „Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited“ (im Folgenden „das System“), für das am 30. Juni 2014 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung einer umfassenderen Liste landwirtschaftlicher Ressourcen gestellt wurde, lässt sich durch den zugehörigen „Scottish Quality Crops“-Pass nachweisen, dass Lieferungen der Rohstoffe mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Das System umfasst präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG betreffend auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) herangezogen werden können, auf die in Anhang IV Teil C Nummer 1 der Richtlinie 98/70/EG und in Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie 2009/28/EG Bezug genommen wird und die nachweislich bei null liegen, sowie präzise Daten zu dem in Anhang IV Teil C Nummer 6 der Richtlinie 98/70/EG und in Anhang V Teil C Nummer 6 der Richtlinie 2009/28/EG genannten geografischen Gebiet. Das System kann bis zum ersten Sammelpunkt der betreffenden Lieferungen herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen.

Article 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System nach Annahme dieses Beschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfasst. Die Kommission kann ihren Beschluss widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt.

Article 3

Der Beschluss 2012/427/EU wird aufgehoben.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions