Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1056 der Kommission vom 30. Juni 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den von der Schweiz vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4407) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen übernommen, von der Schweiz vorgelegten FABEC-Leistungsplan enthaltenen und im Anhang aufgeführten Ziele bezüglich der wesentlichen Leistungsbereiche Kapazität und Kosteneffizienz sind nicht mit den im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar.
Article 2
Die Schweiz sollte in Bezug auf FABEC die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre nationale Aufsichtsbehörde überarbeitete Leistungsziele bezüglich der wesentlichen Leistungsbereiche Kapazität und Kosteneffizienz gemäß den Artikeln 3 und 4 vorschlägt.
Article 3
Die von der Schweiz bezüglich FABEC vorgelegten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität sollten nach unten korrigiert werden. Diese Ziele sollten zumindest mit den entsprechenden im Netzbetriebsplan festgelegten FAB-Referenzwerten im Einklang stehen. Die Überarbeitung dieser Leistungsziele sollte den Abhilfemaßnahmen Rechnung tragen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die einschlägigen, im Netzbetriebsplan vorgegebenen FAB-Referenzwerte eingehalten werden.
Article 4
Die von der Schweiz bezüglich FABEC vorgelegten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, angegeben als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit, sollten nach unten korrigiert werden, damit sie mit der Senkung der durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf Unionsebene im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) in Einklang stehen. Diese Abwärtskorrekturen sollten eine Senkung der festgestellten streckenbezogenen Kosten im zweiten Bezugszeitraum und eine Überarbeitung der in Leistungseinheiten ausgedrückten Verkehrsprognosen beinhalten.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.
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