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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/1073 der Kommission vom 9. Januar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35888 (2013/C) (ex 2013/NN) SA.37220 (2014/C) (ex 2013/NN) SA.38225 (2014/C) (ex 2013/NN) Zyperns für Cyprus Airways (Public) Ltd (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014)9362) (Nur der englische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32015D1073
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-01-09
In force since
2015-07-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, das am 6. März 2013 in Bezug auf potenzielle freiwillige Zahlungen von Zypern an Cyprus Airways eingeleitet wurde, ist gegenstandslos geworden, da Zypern die Maßnahme aufgegeben hat. Das Verfahren wird hiermit eingestellt.

Article 2

Die staatlichen Beihilfen in Höhe von mindestens 66 099 317,94 EUR (31,33 Mio. EUR in Form einer Beteiligung des Staates an einer Kapitalerhöhung; 34,5 Mio. EUR in Form einer Rettungsbeihilfe und 269 317,94 EUR in Form von Ausbildungsbeihilfen), die Zypern unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Fluggesellschaft Cyprus Airways rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 3

Etwaige staatlichen Beihilfen, die Zypern zusätzlich zu den in Artikel 2 genannten Beträgen im Rahmen der Maßnahme 4 zugunsten von Cyprus Airways gewährt hat oder zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 4

1 Zypern fordert die in Artikel 2 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück. Des Weiteren fordert Zypern ebenfalls die in Artikel 3 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

4 Zypern teilt der Kommission mit, ob im Rahmen der Maßnahme 4 zusätzliche, über den in Artikel 2 genannten Betrag hinausgehende Beihilfen gewährt wurden und unterrichtet die Kommission über die genauen Beträge und den Zeitpunkt der Gewährung.

5 Zypern teilt der Kommission mit, wann im Rahmen der Maßnahmen 5 die einzelnen Beiträge gewährt wurden.

6 Zypern hebt Maßnahme 4 auf und annulliert ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses alle ausstehenden Beihilfezahlungen, auf die in Artikel 2 und 3 Bezug genommen wird.

Article 5

1 Die in Artikel 2 und Artikel 3 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Zypern stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 6

1 Zypern übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist ; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

2 Zypern unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 und Artikel 3 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Zypern unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Zypern ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Relations

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