Beschluss (EU) 2015/1091 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die Massnahmen Lettlands SA.34191 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von A/S Air Baltic Corporation (airBaltic) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4552) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Das erste staatliche Darlehen in Höhe von 16 Mio. LVL, das die Republik Lettland airBaltic im Jahr 2011 gewährte, sowie der Erwerb von zinslosen airBaltic-Anleihen durch den Staat im April 2010 und die im November 2011 geleistete Zahlung in Höhe von 2,8 Mio. EUR von Latvijas Krājbanka an airBaltic stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 2
Das zweite staatliche Darlehen in Höhe von 67 Mio. LVL und die von der Republik Lettland im Jahr 2011 vorgenommene Kapitalerhöhung für airBaltic sowie die Abtretung einer Forderung in Höhe von 5 Mio. EUR an airBaltic durch die Republik Lettland im Jahr 2012 stellen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Die Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
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