Beschluss der Kommission vom 24. November 2015 über die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten durch einen Koordinierungsmechanismus — die Flüchtlingsfazilität für die Türkei
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Article 1 Einrichtung der Flüchtlingsfazilität für die Türkei
Mit diesem Beschluss wird ein Koordinierungsmechanismus — die Flüchtlingsfazilität für die Türkei (im Folgenden „Fazilität“) — eingerichtet, um die Türkei bei der Bewältigung der unmittelbaren humanitären und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse der Flüchtlinge und der sie aufnehmenden Gemeinschaften und die nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen zu unterstützen.
Article 2 Ziele der Fazilität
1 Mit der Fazilität sollen aus dem Haushalt der Union und durch bilaterale Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierte Maßnahmen koordiniert und gestrafft werden.
2 Spezifisches Ziel ist die Steigerung der Wirksamkeit und Komplementarität der Unterstützung für die Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in der Türkei.
3 Die Kommission stellt sicher, dass alle Maßnahmen, die im Rahmen der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen der Union durchgeführt werden, sowie die Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten die im Rahmen der Fazilität koordinierten Maßnahmen ergänzen.
Article 3 Geltungsbereich und Unterstützungsart
1 Die Kommission koordiniert die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, indem sie entsprechende Prioritäten festlegt und die Mittelzuweisungen koordiniert. Sie greift dabei auf den in Artikel 5 dieses Beschlusses beschriebenen Mechanismus zurück.
2 Durch die Fazilität wird die Bereitstellung von humanitärer Hilfe, Entwicklungshilfe und sonstiger Hilfe für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften sowie von Unterstützung für nationale und lokale Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen koordiniert.
3 Die Unterstützung kann in Form von Zuschüssen gewährt werden, außer wenn die Art des zu finanzierenden Projekts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 eine andere Form der Unterstützung erfordert.
4 Die Kommission stellt sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts auf den verschiedenen Stufen der Umsetzung der Fazilität berücksichtigt und gefördert werden. Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zu den von der Fazilität geförderten Projekten.
Article 4 Koordinierung der Ressourcen im Rahmen der Fazilität
1 Im Rahmen der Fazilität werden Mittel in Höhe von 3000000000 EUR koordiniert.
2 Von dem Gesamtbetrag wird ein Anteil von 500000000 EUR aus dem EU-Haushalt finanziert, vorbehaltlich der einzelnen Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen des betreffenden Basisrechtsakts.
3 Auf der Grundlage der von ihnen zugesagten finanziellen Beiträge stellen die Mitgliedstaaten gemäß der Aufschlüsselung im Anhang dieses Beschlusses einen Betrag in Höhe von 2500000000 EUR bereit.
Article 5 Lenkungsausschuss
1 Der Lenkungsausschuss der Fazilität gibt strategische Orientierung in Bezug auf die Koordinierung der Hilfe. Er sorgt ferner für das ständige Monitoring der Umsetzung der Fazilität. Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter pro Mitgliedstaat. Die Türkei gehört dem Lenkungsausschuss als beratendes Mitglied an, um — außer bei humanitären Soforthilfemaßnahmen — die umfassende Koordinierung der Maßnahmen vor Ort zu gewährleisten. Die Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss. Es wird sichergestellt, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission im Ausschuss sich nicht in einem Interessenkonflikt im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 befinden.
2 Die Verantwortung für die endgültige Entscheidung über die Festlegung der Prioritäten, die Ermittlung von Maßnahmen und die Zuweisung der Mittel liegt bei der Kommission, wobei diese, wann immer möglich, einen Konsens anstrebt.
3 Innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses gibt sich der Lenkungsausschuss auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung.
4 Die Sekretariatsgeschäfte der Fazilität werden von der Kommission wahrgenommen.
Article 6 Durchführungsmodalitäten
1 Die Kommission wählt die einschlägigen Maßnahmen aus und koordiniert deren Durchführung, insbesondere durch Vorab-Prüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen.
2 Dabei wird Maßnahmen der humanitären Soforthilfe, der Entwicklungshilfe und sonstiger Hilfe für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften und zur Unterstützung der nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen Priorität eingeräumt. Die türkischen Behörden werden in Bezug auf alle Maßnahmen — ausgenommen humanitäre Soforthilfemaßnahmen — konsultiert. Die Kommission hält regelmäßig Sitzungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden der Türkei ab.
3 Die aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union zu finanzierenden Aktionen und Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen des betreffenden Basisrechtsakts durchgeführt.
4 Die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung der im Einklang mit diesem Beschluss ausgewählten und koordinierten Aktionen und Maßnahmen werden in den Haushaltsplan der Union als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgenommen. Diese Finanzbeiträge werden entweder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 der Kommission direkt von der Kommission oder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 indirekt durch die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an Einrichtungen, einschließlich privatrechtlicher Einrichtungen eines Mitgliedstaats, verwaltet.
5 Maßnahmen der humanitären Soforthilfe, die im Rahmen der Fazilität koordiniert werden, werden in Einklang mit den im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegten Grundsätzen ausgewählt und umgesetzt.
Article 7 Sichtbarkeit
Die Kommission stellt Informationen zu den im Rahmen der die Fazilität geförderten Maßnahmen bereit und macht diese bekannt, um ihre Sichtbarkeit zu gewährleisten.
Article 8 Information, Monitoring und Evaluierung
1 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Umsetzung der Fazilität.
2 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Umsetzung der Fazilität Bericht.
3 Die Kommission führt in voller Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2019 eine Evaluierung der Fazilität durch.
Article 9 Schlussbestimmungen
1 Diese Fazilität wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für Finanzbeiträge aus den Haushaltsjahren 2016 und 2017 eingerichtet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 21. Dezember 2015 den Zeitplan für ihre Beiträge, einschließlich ihres voraussichtlichen Zahlungszeitplans für den Zeitraum 2016-2017.
2 Die Kommission überprüft zum 31. Dezember 2016 die Finanzierungskapazität, die Dauer und die Art der Finanzierung.
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