Beschluss (EU) 2015/1226 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême, von SNC-Lavalin, von Ryanair und von Airport Marketing Services (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5080) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1
1 Die Zahlungen, die vom Département Charente, von der Communauté d’agglomération du grand Angoulême und von der Communauté des communes de Braconne Charente in Anwendung des Vertrags vom 23. Mai 2002 über die Bedingungen der Finanzierung des Betriebs und der Entwicklung des Flughafens Angoulême Brie Champniers sowie vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Untervertrags über die Verwaltung vom 22. Januar 2009 und der Verpflichtungserklärung vom 8. August 2011 zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême und SNC-Lavalin geleistet wurden, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat.
2 Die Zahlungen zugunsten von Ryanair und Airport Marketing Services, die vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 8. Februar 2008 geleistet wurden, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat.
Article 2
1 Die Zahlungen, die vom Département Charente, von der Communauté d’agglomération du grand Angoulême und von der Communauté des communes de Braconne Charente in Anwendung des Vertrags vom 23. Mai 2002 über die Bedingungen der Finanzierung des Betriebs und der Entwicklung des Flughafens Angoulême Brie Champniers sowie vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Untervertrags über die Verwaltung vom 22. Januar 2009 zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême geleistet wurden, sind staatliche Beihilfen, die nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
2 Die Zahlungen, die vom Syndicat mixte des aéroports de Charente zugunsten von SNC-Lavalin in Anwendung der Verpflichtungserklärung vom 8. August 2011 geleistet wurden, sind nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern Frankreich der Kommission nachweist, dass der über die gesamte Vertragslaufzeit gezahlte Gesamtbetrag nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Kapitalertrags und unter Ausschluss der mit der kommerziellen Entwicklung des Flughafens verbundenen Kosten — zu decken.
3 Frankreich übermittelt der Kommission binnen vier Monaten nach Ablauf des 2011 zwischen dem Syndicat mixte des aéroports de Charente und SNC-Lavalin geschlossenen Vertrags einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die Höhe des SNC-Lavalin gewährten Ausgleichs unter Berücksichtigung eines angemessenen Kapitalertrags über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg mit Artikel 5 des Beschlusses 2012/21/EU vereinbar ist.
4 Die Beihilfen zugunsten von Ryanair und Airport Marketing Services, die vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen, die am 8. Februar 2008 mit Ryanair und Airport Marketing Services geschlossen wurden, gezahlt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 3
1 Frankreich fordert die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. Ryanair und Airport Marketing Services haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Beihilfen.
2 Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
4 Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen ein.
Article 4
1 Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Beihilfebeträge, die in Anwendung von Artikel 3 zurückzufordern sind; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist.
2 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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