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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5085) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32015D1227
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-23
In force since
2015-07-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich Ryanair im Rahmen des am 28. Januar 2003 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen und Marketingdienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

2 Die folgenden Maßnahmen, die staatliche Beihilfen enthalten, wurden von Frankreich zugunsten von Ryanair und Airport Marketing Services gemeinsam unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: a) der am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen und der am selben Tag von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted; b) die Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zu dem am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted; c) das Schreiben der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn vom 25. September 2007 an Ryanair, mit dem die Bestimmungen des am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen und des am selben Tag von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrags über Marketingdienstleistungen auf die Verbindung Pau-Charleroi ausgeweitet wurden; d) die Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zu dem am 25. September 2007 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen; e) das Schreiben der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn vom 17. März 2008 an Ryanair, mit dem die Bestimmungen des am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen auf die Verbindung Pau-Bristol ausgeweitet wurden, und der am 31. März 2008 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für dieselbe Verbindung; f) das Schreiben der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn vom 16. Juni 2009 an Ryanair, mit dem die Bestimmungen des am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen auf die Verbindung Pau-Bristol ausgeweitet wurden, und der am selben Tag von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für dieselbe Verbindung; g) der am 28. Januar 2010 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für die Verbindungen Pau-London, Pau-Charleroi und Pau-Beauvais und der festgestellte implizite Vertrag über Flughafendienstleistungen .

3 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Transavia im Rahmen des am 23. Januar 2006 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Transavia geschlossenen Vertrags über Flughafen- und Marketingdienstleistungen rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 2

1 Die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 in Höhe von 5,8 Mio. EUR, die Frankreich zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn gezahlt hat, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und wurden von Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beihilfen sind staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Article 3

1 Frankreich fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück.

2 Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

4 Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.

Article 4

1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 5

1 Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Beihilfebeträge, die in Anwendung von Artikel 3 zurückzufordern sind; b) Berechnung der Rückforderungszinsen; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist.

2 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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