Beschluss (EU) 2015/1321 der Kommission vom 23. Juni 2010 über die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe C 38/07 (ex NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2010) 4112) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Entscheidung K(2008) 1089 endgültig der Kommission vom 2. April 2008 in der Beihilfesache C 38/2007 wird zurückgenommen.
Article 2
Die Beihilfe, die Frankreich der Arbel Fauvet Rail SA unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
1 Frankreich muss die in Artikel 2 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurückfordern.
2 Der Rückforderungsbetrag schließt Zinsen ein, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Frankreich stellt mit dem Tag der Notifizierung dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein.
Article 4
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Frankreich stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifizierung umgesetzt wird.
Article 5
1 Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung folgende Informationen: a) Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen); b) ausführliche Beschreibung der bereits getroffenen und der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; c) Schriftstücke, mit denen der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde.
2 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Stand der Durchführung seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf einfache Aufforderung der Kommission teilt Frankreich mit, welche Maßnahmen es bereits getroffen hat bzw. plant, um diese Entscheidung umzusetzen, und in welcher Höhe der Begünstigte bereits Beihilfe und Zinsen zurückgezahlt hat.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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