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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen

CELEX
32015D1339
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-13
In force since
2015-08-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die in Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, die am 8. Dezember 2012 in Doha vereinbart wurde, wird hiermit im Namen der Union angenommen. Der Wortlaut der in Doha beschlossenen Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Die Union und ihre Mitgliedstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto und gemäß der in Doha beschlossenen Änderung im Einklang mit der in Anhang I zu diesem Beschluss enthaltenen Notifikation der Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands nach Artikel 3 des Protokolls von Kyoto im Einklang mit Artikel 4 des Protokolls von Kyoto (im Folgenden „Notifikation“).

Article 3

1 Die den Mitgliedstaaten und Island zugeteilten Mengen entsprechen den Emissionsniveaus in der Notifikation. Jeder Mitgliedstaat legt dem Sekretariat des Übereinkommens bis zum 15. April 2015 einen Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der ihnen zugeteilten Mengen im Einklang mit den Anforderungen des Protokolls von Kyoto, der in Doha beschlossenen Änderung und der in deren Rahmen erlassenen Beschlüsse vor.

2 Die Kommission erstellt einen Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der Union zugeteilten Menge und einen Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der Union, den Mitgliedstaaten und Island gemeinsam zugeteilten Menge (im Folgenden „gemeinsam zugeteilte Menge“) im Einklang mit den Anforderungen des Protokolls von Kyoto, der in Doha beschlossenen Änderung und der in deren Rahmen erlassenen Beschlüsse. Die Kommission legt diese Berichte dem Sekretariat des Übereinkommens bis zum 15. April 2015 vor.

Article 4

1 Alle für den zweiten Verpflichtungszeitraum erteilten zugeteilten Emissionsrechte, die im Unionsregister verfügbar sind, nachdem die Union ihre Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erfüllt hat und nachdem alle Übertragungen von zugeteilten Emissionsrechten gemäß den auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakte vorgenommen worden sind (im Folgenden „Unionsüberschuss“), werden nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums an die Mitgliedstaaten zurückübertragen.

2 Der Unionsüberschuss wird den Mitgliedstaaten gemäß folgendem Schlüssel zugewiesen: a) ein Sechstel des Unionsüberschusses an die Mitgliedstaaten, die nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums ihre durchschnittlichen Jahresemissionen insgesamt um mehr als 20 % gegenüber ihrem jeweiligen Basisjahr oder Basiszeitraum nach dem Protokoll von Kyoto verringert haben, im Verhältnis ihrer Übererfüllung in Tonnen; b) ein Drittel des Unionsüberschusses an die Mitgliedstaaten, die eine Übertragung gemäß Buchstabe a erhalten und ein Pro-Kopf-BIP (BIP 2013 in Euro zu Marktpreisen) von unter 60 % des Unionsdurchschnitts aufweisen, im Verhältnis ihrer Übererfüllung in Tonnen; c) ein Drittel des Unionsüberschusses an alle Mitgliedstaaten im Verhältnis ihres Gesamtemissionsniveaus gemäß Tabelle 1 in Anhang I zu diesem Beschluss; d) ein Sechstel des Unionsüberschusses an die Mitgliedstaaten, die ein Pro-Kopf-BIP (BIP 2013 in Euro zu Marktpreisen) von unter 90 % des Unionsdurchschnitts aufweisen, im Verhältnis ihres Gesamtemissionsniveaus gemäß Tabelle 1 in Anhang I zu diesem Beschluss.

Article 5

1 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Annahmeurkunde gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 7 des Protokolls von Kyoto zusammen mit der in Anhang II zu diesem Beschluss enthaltenen Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Protokolls von Kyoto zu hinterlegen.

2 Der Präsident des Rates bestellt außerdem die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Notifikation dem Sekretariat des Übereinkommens in Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto zu notifizieren.

Article 6

1 Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um ihre Annahmeinstrumente gleichzeitig mit dem Annahmeurkunde der Union und, soweit möglich, im dritten Quartal 2015 zu hinterlegen. Bei Hinterlegung ihrer Annahmeurkunden notifizieren die Mitgliedstaaten in eigenem Namen die Notifikation dem Sekretariat des Übereinkommens in Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto.

2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor der dritten Tagung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Durban-Plattform für verstärktes Handeln, die vom 8. bis 13. Februar 2015 stattfindet, über ihren Beschluss zur Annahme der in Doha beschlossenen Änderung oder gegebenenfalls über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des für diese Annahme erforderlichen Verfahrens. Die Kommission vereinbart in Absprache mit den Mitgliedstaaten ein Datum für die gleichzeitige Hinterlegung der Genehmigungs- oder Annahmeurkunden.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Article 8

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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