Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Aufstellung, Veröffentlichung und Führung von Vertrauenslisten, die Angaben zu den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern, für deren Beaufsichtigung sie zuständig sind, und zu den von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdiensten enthalten. Diese Listen erfüllen die technischen Spezifikationen des Anhangs I.
Article 2
Die Mitgliedstaaten können in die Vertrauenslisten Angaben über nicht qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter samt den von diesen erbrachten nicht qualifizierten Vertrauensdiensten aufnehmen. In der Liste muss deutlich gekennzeichnet sein, welche Vertrauensdiensteanbieter samt den von ihnen erbrachten Vertrauensdiensten nicht qualifiziert sind.
Article 3
1 Nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen die Mitgliedstaaten die für die automatisierte Verarbeitung geeignete Fassung ihrer Vertrauensliste im Einklang mit den technischen Spezifikationen des Anhangs I elektronisch unterzeichnen oder besiegeln.
2 Veröffentlicht ein Mitgliedstaat eine menschenlesbare Fassung der Vertrauensliste in elektronischer Form, so stellt er sicher, dass diese Fassung der Liste dieselben Angaben enthält wie die für die automatisierte Verarbeitung geeignete Fassung, und unterzeichnet oder besiegelt sie elektronisch im Einklang mit den technischen Spezifikationen des Anhangs I.
Article 4
1 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Angaben unter Verwendung des Musters in Anhang II.
2 Zu den in Absatz 1 genannten Angaben gehören auch zwei oder mehr Public-Key-Zertifikate eines Systembetreibers mit einer um mindestens drei Monate zeitversetzten Gültigkeitsdauer, die den privaten Schlüsseln entsprechen, die verwendet werden können, um die für die automatisierte Verarbeitung geeignete Fassung sowie die menschenlesbare Fassung der Vertrauensliste elektronisch zu unterzeichnen oder zu besiegeln, wenn diese veröffentlicht werden.
3 Nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 macht die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben in der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Fassung in signierter oder besiegelter und für die automatisierte Verarbeitung geeigneter Form über einen sicheren Kanal auf einem authentifizierten Web-Server öffentlich zugänglich.
4 Die Kommission macht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben in der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Fassung in signierter oder besiegelter menschenlesbarer Form über einen sicheren Kanal auf einem authentifizierten Web-Server öffentlich zugänglich.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions