Beschluss (EU) 2015/1583 der Kommission vom 4. August 2014 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.18859 (11/C) (ex 65/10 NN) — Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (ex N 2/04) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5466) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die geänderte Befreiung von der Granulatabgabe, die das Vereinigte Königreich zwischen dem 1. April 2004 und dem 30. November 2010 umsetzte, ist unter der Bedingung, dass das Vereinigte Königreich die in Artikel 2 festgelegten Verpflichtungen erfüllt, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
1 Zur Beseitigung der Diskriminierung von Unternehmen, die Granulate nach Nordirland eingeführt und dabei den vollen Granulatabgabesatz entrichtet haben, ohne über die Möglichkeit zu verfügen, die in Nordirland angewendete geänderte Befreiung von der Abgabe in Anspruch zu nehmen, führen die Behörden des Vereinigten Königreichs einen Mechanismus ein, über den rückwirkend 80 % des zwischen dem 1. April 2004 und dem 30. November 2010 von den Granulatimporteuren entrichteten vollen Abgabesatzes erstattet werden.
2 Für den Erstattungsmechanismus ist ein Registrierungszeitraum beim nordirischen Department of the Environment von einem Jahr ab Veröffentlichung des Entwurfs der Rechtsvorschriften vorzusehen. Die Erstattungsregelung wird eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens haben.
3 Die Rückerstattung wird nach Erlass dieses Beschlusses im Rahmen des nächstmöglichen Haushaltsgesetzes (Finance Bill) gesetzlich verankert.
4 Der Erstattungsmechanismus ist in Bezug auf die Mittelausstattung nicht eingeschränkt und wird Zinszahlungen zu einem Satz beinhalten, der im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu berechnen ist.
5 Das Vereinigte Königreich muss den Erstattungsmechanismus allgemein durch Anzeigen in der nationalen Presse in Nordirland und Irland bekannt machen.
Article 3
Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. Das Vereinigte Königreich legt der Kommission ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zum Ende des in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Zeitraums von vier Jahren jährlich einen Bericht zum Rückerstattungsverfahren im Sinne des Artikels 2 vor.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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