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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/1584 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6838) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015D1584
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-01
In force since
2015-09-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Direktzuschüsse für Infrastruktur, Anlagen und Bauarbeiten und Ausstattung, die Italien dem Flughafen Alghero gewährt hat, sind staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt.

2 Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 2

1 Die Kapitalzuführungen, die Italien dem Flughafen Alghero gewährt hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt.

2 Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 3

Die Maßnahmen, die Italien zugunsten von Ryanair, Air One/Alitalia, Volare, bmibaby, Air Vallée und Air Italy durchgeführt hat, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 4

1 Die Maßnahmen, die Italien zugunsten von Meridiana und Germanwings vorgenommen hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt.

2 Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 5

1 Italien fordert die in Artikel 4 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe von den Beihilfeempfängern zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

4 Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die in Artikel 4 genannten Beihilfen ein.

Article 6

1 Die in Artikel 5 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 7

1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag der von den Empfängern erhaltenen Beihilfen; b) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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