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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/1587 der Kommission vom 7. Mai 2015 über die von Portugal durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35546 (2013/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3036) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015D1587
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-05-07
In force since
2015-09-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Patronatserklärungen vom 8. Januar 2007 und 26. Juni 2008 stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

2 Die in den Zuschüssen für den Schiffbau in Verbindung mit den Verträgen C224 und C225 enthaltenen staatlichen Beihilfen (in Höhe von insgesamt 5350550 EUR) sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.

3 Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten staatlichen Beihilfen, die Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. DatumMaßnahmeBetrag11. Mai 2006Kapitalerhöhung 2006248750002012/2013Darlehen 2012 und 2013101118066,03 i) 31. Januar 2006 ii) 11. Dezember 2008 iii) 28. April 2010 iv) 27. April 2011 DGTF-Darlehen i) 30000000 ii) 8000000 iii) 5000000 iv) 13000000 29. November 2011Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP9900003. November 2011Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP40000030. September 2010Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP1250000031. August 2010Patronatserklärungen zu zwei Kreditsicherungsgarantien der CGD1289000024. Juni 2010Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP500000025. November 2009Patronatserklärung zu einem revolvierenden Darlehen der CGD150000007. September 2009Patronatserklärung zu einem revolvierenden Darlehen der BES4500000—Zuschüsse für den Schiffbau (Verträge C212, C213, C214 und C223)10482374,01—Zuschüsse für den Schiffbau (Verträge C206, C211, C217, C218, C219, C220, C221 und C222)11279009,01—Zuschüsse für Ausbildungsmaßnahmen 2005-200625779123. Dezember 2009Darlehen für den Bau der „Atlântida“37000000

Article 2

1 Portugal fordert die in Artikel 1 Absatz 2 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen (einschließlich der gegebenenfalls aufgelaufenen und von ENVC nicht gezahlten Zinsen) vom Empfänger zurück; hiervon ausgenommen sind die Zuschüsse für den Schiffbau in Verbindung mit den Verträgen C206, C211, C217, C218, C219, C220, C221 und C222 (in einer Gesamthöhe von 11279009,01 EUR), für die nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Rückforderungsfrist von zehn Jahren gilt.

2 Die Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen betrifft nicht WestSea.

3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

4 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

5 Portugal stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle gegebenenfalls ausstehenden Zahlungen für die Beihilfe ein.

Article 3

1 Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Portugal übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

2 Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Portugal unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Portugal ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Relations

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