Delegierter Beschluss (EU) 2015/1602 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die Gleichwertigkeit der in der Schweiz geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage von Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
Ab dem 1. Januar 2016 wird das in der Schweiz geltende Solvabilitätssystem für die Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz als den Anforderungen gemäß Titel I der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet.
Article 2
Ab dem 1. Januar 2016 wird das in der Schweiz geltende Solvabilitätssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz als den Anforderungen gemäß Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet.
Article 3
Ab dem 1. Januar 2016 wird das in der Schweiz geltende Aufsichtssystem, das auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Gruppe anwendbar ist, als den Anforderungen gemäß Titel III der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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