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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/1825 der Kommission vom 31. Juli 2014 über die nicht angemeldete staatliche Beihilfe SA.34791 (2013/C) (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für die Val Saint-Lambert SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5402) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015D1825
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-31
In force since
2015-10-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Rettungsbeihilfe in Höhe von 1 Mio. EUR (Maßnahme 1), die Garantie für 150000 EUR (Maßnahme 3), die Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert (Maßnahme 4), das Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 5), die Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 6) und die unentgeltliche Bereitstellung bestimmter Immobilien für VSL durch die SPAQUE (ein Teil von Maßnahme 8) enthalten staatliche Beihilfen, die Belgien unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat und die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat Belgien die Anmeldung von Maßnahme 2 (die Umstrukturierungsbeihilfe) nach dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zurückgezogen.

Article 2

1 Belgien fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurück.

2 Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigen zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

2 Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an Belgien gerichtet.

Relations

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