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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/1889 des Rates vom 8. Oktober 2015 über die Auflösung des Europol-Versorgungsfonds

CELEX
32015D1889
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-08
In force since
2016-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Auflösung des Europol-Versorgungsfonds und Übertragung der Tätigkeit

Der durch den Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds gemäß Anhang 6 Artikel 37 des Europol-Statuts eingerichtete unabhängige Versorgungsfonds wird aufgelöst. Die Resttätigkeit des Fonds wird zum 1. Januar 2016 automatisch an Europol übertragen.

Article 2 Rechtsnachfolge

Europol wird als der Rechtsnachfolger des Fonds im Hinblick auf alle durch den Fonds geschlossenen Verträge, die ihm obliegenden Verbindlichkeiten und das von ihm erworbene Vermögen sowie Ansprüche des Fonds gegenüber Dritten betrachtet. Dieser Beschluss lässt die vom Fonds geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

Article 3 Maßnahmen zur Vorbereitung der Übertragung

Vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Beschlusses werden die vom Fonds angelegten Vermögenswerte liquidiert und auf einem Bankkonto deponiert, das auf den Namen des Fonds lautet. Nach Einholung der Stellungnahme eines unabhängigen anerkannten Versicherungsmathematikers legt der Verwaltungsrat des Fonds einen Abschlussbericht mit einer Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Fonds vor (im Folgenden „Abschlussbericht“). Der Abschlussbericht enthält eine detaillierte versicherungsmathematische Bewertung der an Europol übertragenen Versorgungsverbindlichkeiten auf der Grundlage der Parameter, die sich aus den Bestimmungen des Europol-Statuts und der Art der noch ausstehenden Versorgungsverbindlichkeiten sowie der im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen versicherungsmathematischen Annahmen ergeben. Im Abschlussbericht wird die Höhe der Finanzmittel festgelegt, die zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten erforderlich ist, wobei der Fehlermarge, die sich aus der Größe der betroffenen Personengruppe ergibt, gebührend Rechnung zu tragen ist. Der Abschlussbericht wird dem Europol-Verwaltungsrat unterbreitet und vom Europäischen Rechnungshof gemäß Artikel 43 und Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a des Europol-Beschlusses geprüft.

Article 4 Zuweisung der Vermögenswerte des Fonds

1 Ein Teil der Vermögenswerte des Fonds in einer Höhe, die nötig ist, um die an Europol übertragenen Versorgungsverbindlichkeiten abzudecken, so wie sie vom Europol-Verwaltungsrat auf der Grundlage des Abschlussberichts gebilligt wurde, wird an Europol übertragen. Diese Vermögenswerte werden speziell für die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach Artikel 5 zweckgebunden.

2 Wenn alle Versorgungsverbindlichkeiten erfüllt wurden, wird der Rest des Teils der Vermögenswerte nach Absatz 1 unter sonstige Einnahmen des Europol-Haushaltsplans verbucht.

3 Die Differenz zwischen der Gesamtsumme der Vermögenswerte des Fonds und dem in Absatz 1 genannten Betrag wird wie folgt zugewiesen: a) Zwei Drittel der Differenz wird an Europol zurückgezahlt. Europol entscheidet, welcher Teil des Betrags i) nach den Grundsätzen, auf die sich Artikel 58 Absatz 5 des Europol-Beschlusses stützt, als noch verbleibende Überschüsse der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushaltspläne zu betrachten ist, die den Mitgliedstaaten zu erstatten sind, und ii) nach Artikel 42 des Europol-Beschlusses als noch verbleibende, an Europol gezahlte Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu betrachten ist. b) Ein Drittel der Differenz wird an Europol übertragen und speziell für den Zweck vorgesehen, auf die ehemaligen aktiven Fondsteilnehmer — oder für den Fall, dass die Fondsteilnehmer verstorben sind, auf ihre rechtmäßigen Erben — aufgeteilt zu werden, und zwar anteilig entsprechend der Gesamtsumme der Beiträge, die sie in dem Zeitraum, in dem sie nach dem Europol-Statut beschäftigt waren, jeweils in den Fonds eingezahlt haben. Nicht bei Europol beschäftige Personen, die Anspruch auf Zahlung nach diesem Buchstaben haben könnten, übermitteln Europol innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Kontaktdaten, einen Identitätsnachweis und gegebenenfalls einen Nachweis ihrer Erbschaftsberechtigung. Europol ist weder verpflichtet, ehemalige aktive Fondsteilnehmer, deren an Europol übermittelte Kontaktdaten nicht mehr gültig sind, aktiv ausfindig zu machen, noch dazu, die Erben verstorbener ehemaliger aktiver Fondsteilnehmer aktiv ausfindig zu machen. Die Kosten, die Europol durch die Rückerstattung entstehen, werden aus dem in Absatz 1 definierten Betrag beglichen. Der nach Auszahlung an die ausfindig gemachten Anspruchsberechtigten verbleibende Rest dieses Teils der Vermögenswerte wird unter sonstige Einnahmen des Europol-Haushalts verbucht.

Article 5 Zahlung von auf der Grundlage des Europol-Statuts gewährten Versorgungsleistungen

Leistungen, die Einzelpersonen aus dem in Artikel 78 des Europol-Statuts genannten System der sozialen Sicherheit erwachsen sind, gehen zulasten des Europol-Haushalts und werden von Europol aus den zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 gezahlt. Etwaige zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Zahlung der vorstehend genannten Leistungen werden von Europol getragen und aus denselben zweckgebundenen Einnahmen gezahlt. Mit Ausnahme der durch die Rückversicherungsregelungen von Europol abgedeckten Verbindlichkeiten deckt Europol etwaige Defizite, wenn die zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten des Fonds zu erfüllen.

Article 6 Verwaltungsrat des Europol-Versorgungsfonds

Die Mitglieder des Verwaltungsrats des Fonds bleiben im Amt, bis der Verwaltungsrat den letzten Jahresbericht gebilligt hat und der Abschlussbericht vom Europäischen Rechnungshof geprüft worden ist. Nach Beendigung des Amtes der Mitglieder des Verwaltungsrats des Fonds bleibt ihre Haftung auf Fälle grober Fahrlässigkeit und schweren Fehlverhaltens bei der Erfüllung ihrer Aufgaben während ihrer Amtszeit beschränkt.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2016. Artikel 3 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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