Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1984 der Kommission vom 3. November 2015 zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7369) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015D1984
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-11-03
In force since
2015-11-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 werden im vorliegenden Beschluss die Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme an die Kommission festgelegt.

Article 2 Sprache der Notifizierung

1 Die Sprache der Notifizierung ist Englisch. Das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Notifizierungsformular wird in englischer Sprache ausgefüllt.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weiterführende Unterlagen im Sinne der Nummer 4.4 des Anhangs zu übersetzen, wenn dies eine unzumutbare Belastung darstellen würde.

Article 3 Verfahren und Formate der Notifizierung

1 Die Notifizierung erfolgt auf elektronischem Weg mit dem im Anhang beigefügten Formular.

2 Falls ein System mehrere verantwortliche Beteiligte, die elektronische Identifizierungsmittel ausstellen, und/oder mehrere Sicherheitsniveaus umfasst, müssen die Nummern 3.2 und/oder 4.2 des im Anhang beigefügten Notifizierungsformulars separat für jeden Beteiligten, der elektronische Identifizierungsmittel ausstellt, und/oder für jedes Sicherheitsniveau ausgefüllt werden.

3 Falls die zu notifizierenden Behörden, Beteiligten, Einrichtungen oder Stellen, in dem im Anhang beigefügten Formular, insbesondere die Einrichtungen, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwalten, oder die Beteiligten, die elektronische Identifizierungsmittel ausstellen, im Rahmen derselben Vorschriften handeln und genau dieselben Verfahren anwenden, vor allem wenn es sich dabei um regionale oder lokale Behörden handelt, gelten folgende Sonderregelungen: a) in Bezug auf alle diese Beteiligten braucht das Notifizierungsformular nur einmal ausgefüllt zu werden; b) in das Notifizierungsformular werden die zur Erkennung der jeweiligen funktionalen oder territorialen Organisationsebene erforderlichen Angaben eingetragen.

4 Die Kommission bestätigt den Empfang der Notifizierung auf elektronischem Wege.

5 Die Kommission kann zusätzliche Informationen oder Präzisierungen verlangen, wenn a) das Notifizierungsformular nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde; b) ein offensichtlicher Fehler in dem Formular oder in den weiterführenden Unterlagen festgestellt wird; c) vor der Notifizierung keine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems für andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereitgestellt wurde.

6 Werden zusätzliche Informationen gemäß Absatz 5 verlangt, gilt die Notifizierung erst dann als vollständig, wenn der Kommission die zusätzlichen Informationen oder Präzisierungen übermittelt wurden.

Article 4 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions