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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/2035 des Rates vom 26. Oktober 2015 über den im Namen der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, die mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurden, hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung durch jenen Unterausschuss und der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter durch den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32015D2035
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-26
In force since
2015-10-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 240 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung jenes Unterausschusses und der Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zu vertreten ist, beruht auf den Beschlussentwürfen jenes Unterausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

2 Geringfügige technische Korrekturen der Beschlussentwürfe können von den Vertretern der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 2

1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses jenes Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

2 Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung wird angenommen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Der nach Artikel 240 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung“ Handel„“) bei seinen Aufgaben.

2 Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung erfüllt die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens genannten Aufgaben.

3 Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung setzt sich zusammen aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständig sind.

4 Den Vorsitz im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung führt ein für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens im Einklang mit Artikel 2.

5 Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

Article 2 Sonderbestimmungen

1 Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 2 bis 14 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses EU-Georgien.

2 Bezugnahmen auf den Assoziationsrat sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss oder den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung.

Article 3 Sitzungen

Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien streben an, sich einmal jährlich zu treffen.

Article 4 Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann nach Artikel 240 des Abkommens durch Beschluss des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung geändert werden.

Article 1

Die Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung für die Zwecke des Artikels 243 des Abkommens wird gemäß dem Anhang aufgestellt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die Liste der Schiedsrichter für die Zwecke des Artikels 268 Absatz 1 des Abkommens wird gemäß dem Anhang aufgestellt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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